beendeter Versuch
Versuch, beendeter Lit.: Kühl, K., Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts, 1974
in § 24 Abs. 1 S.1, 2. Alt. StGB geregelte Fallgruppe des Rücktritts des Einzeltäters
vom Versuch. Beendet ist ein Versuch nach der
herrschenden Gesamtbetrachtungslehre, wenn der Täter im Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns — ggf. auch
nach einer Korrektur seines Rücktrittshorizonts aufgrund einer wahrgenommenen Veränderung der Sachlage — den Eintritt des Erfolges aufgrund der bisherigen Versuchshandlungen für möglich hält, sog. Gefahrbewusstsein. Dafür genügt die Kenntnis oder auch nur die irrige Annahme der maßgebenden Umstände.
Ob der Täter den Erfolg noch will oder nur billigt, ist unbeachtlich. Die Rspr. bejaht das Gefahrbewusstsein sogar dann, wenn sich der Täter überhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat.
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