Begehungsdelikt

ist das ein Tun voraussetzende Delikt (z.B. Diebstahl) im Gegensatz zum Unterlassungsdelikt. Lit.: Herzberg, R., Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt, JuS 1996, 377; Fuhrmann, //., Das Begehen der Straftat gemäß § 25 Abs. 1 StGB, 2004

Straftat, die im Gegensatz zum Unterlassungsdelikt durch aktives Tun verwirklicht wird.

Im Strafrecht unterscheidet man nach der Art der Tathandlung Begehungs- und Unterlassungsdelikte, je nachdem, ob ein aktives Tätigwerden oder das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung mit Strafe bedroht ist. B. ist z. B. Diebstahl, sexuelle Nötigung, Unterlassungsdelikt z. B. Nichtanzeige von Verbrechen (Anzeigepflicht), unterlassene Hilfeleistung.




Vorheriger Fachbegriff: Begehrensneurose | Nächster Fachbegriff: Begehungsort


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen