Befähigung zum höheren Verwaltungsdienstist in den Beamtengesetzen und Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. I. e. S. versteht man darunter die B. zum höheren Dienst in der allgemeinen inneren Verwaltung. Diese wird, da die Ausbildung zum höheren Justiz- und Verwaltungsdienst in den Ländern der BRep. einheitlich ist, im Allgemeinen zusammen mit der Befähigung zum Richteramt erworben (dort auch über die Übergangsvorschrift des § 110 DRiG).
Weitere Begriffe : Konventionalscheidung | Billigkeit | Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Strafvollzug |
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