Hilfeleistung

Zu ihr ist jeder Bürger bei Unglücksfällen oder Naturkatastrophen verpflichtet, soweit es erforder- lich, ihm zuzumuten und ohne eigene Gefährdung möglich ist. Unterläßt jemand die Hilfeleistung, so kann er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 323 c StGB).

Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Beihilfe (bei Straftaten); wer einem anderen in einer Notlage hilft, kann grundsätzlich nach den Grundsätzen über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) von dem, dem H. zugutekommt, Ersatz der Aufwendungen verlangen.

ist die Erbringung von Unterstützung. Unterlassene H. (§ 323 c StGB) ist das Unterlassen der H. bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr o- der Not, obwohl die H. erforderlich und zumutbar wäre. Die unterlassene H. ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Lit.: Harzer, R., Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung, 1999; Gieseler, K., Unterlassene Hilfeleistung, 1999; Danxvitz, K. v., Die justizielle Verarbeitung, 2002

bei Erfüllung von Verpflichtungen Erfüllungsgehilfe, bei unerlaubten Handlungen Verrichtungsgehilfe, bei Straftaten Beihilfe.




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