Begründung von Entscheidungender Gerichte (Beschlüsse, Urteile) ist notwendig, wenn sie mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, über ein Rechtsmittel entscheiden, einen Antrag ablehnen (§ 34 StPO, § 122 VerwaltungsgerichtsO, § 25 FGG, § 113 FGG, § 142 SozialgerichtsG.
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