Rechtsmittel

Das Prozessrecht ist so aufgebaut, dass bei nahezu allen Gerichtsentscheidungen eine Prüfung durch die übergeordnete Instanz möglich ist. Zur Anfechtung eines Urteils legt man ein Rechtsmittel ein. Je nach Verfahrensart und -stand bedient man sich dazu der Berufung, der Revision oder der Beschwerde.
Kennzeichen des Rechtsmittels
Vom Einlegen eines Rechtsmittels spricht man, wenn der so genannte Devolutiv- oder der Suspensiveffekt gegeben sind.

Durch den Devolutiveffekt wird das Verfahren beim nächsthöheren Gericht anhängig gemacht.

Der Suspensiveffekt hemmt die Rechtskraft eines Urteils bis zur endgültigen Entscheidung in späterer Instanz.

Fehlt eines dieser Wesensmerkmale, benutzt man juristisch korrekt den Oberbegriff des Rechtsbehelfs. Er umfasst alle Möglichkeiten, einen Gerichtsbeschluss kontrollieren zu lassen. Ein Rechtsbehelf im weiteren Sinn ist beispielsweise die Erinnerung, mit der man sich u. a. gegen die Vorgehensweise eines Gerichtsvollziehers wehren kann. Hierbei erfolgt in der Regel eine Überprüfung durch dieselbe Instanz.

Während Rechtsbehelfe häufig keiner Frist unterliegen, sind Rechtsmittel an begrenzte Zeitspannen gebunden und bedürfen einer bestimmten Form. So muss eine Berufung im Zivilprozess innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils beim übergeordneten Gericht eingehen. Im Strafprozess hat man die Berufung innerhalb einer Woche ab Verkündung des Urteils beim selben Gericht einzulegen.

Siehe auch Erinnerung
Rechtsmittelbelehrung
In einer Reihe von Fällen muss das Gericht den Betroffenen mündlich oder schriftlich über die möglichen Rechtsmittel und die damit verbundenen Bedingungen aufklären. Diese amtliche Belehrung ist im Strafverfahren sowie im Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsprozess vorgeschrieben. Im Zivilprozess dagegen ist sie unüblich. Verstößt das Gericht gegen seine Informationspflicht, kann im Strafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. In den anderen Prozessarten beginnt die Rechtsmittelfrist überhaupt erst nach der Belehrung zu laufen; sie währt genau ein Jahr.

Siehe auch Berufung, Beschwerde, Revision

Die Gesetze sehen vor, dass in bestimmten Fällen Urteile von Gerichten durch höhere Gerichte überprüft und die Entscheidungen abgeändert werden können. Zu unterscheiden sind die wichtigen Rechtsmittel Berufung und Revision.
Im Berufungsverfahren können noch einmal sämtliche Tatsachen und Beweismittel überprüft, eventuell neue Tatsachen und Beweismittel zur Untermauerung des eigenen Anspruchs in den Rechtsstreit eingeführt werden.
Liegt der Streitwert, also das Interesse der Klageparteien, ist eine Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte nicht möglich. Bei einem darüber hinausgehenden Streitwert kann die Berufung ans Landgericht durchgeführt werden.
In Scheidungssachen wird die Berufung im allgemeinen an das Oberlandesgericht gerichtet, das ansonsten Berufungsgericht für Urteile der Landgerichte ist. Oberlandesgerichte können Revisionen - also die rein rechtliche Überprüfung ihrer Urteile zum Bundesgerichtshof zulassen. Bei Streitwerten über 40.000,00 EUR ist - zumindest derzeit - grundsätzlich die Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof gegeben.
Auch in anderen Gerichtszweigen gibt es vielfach die Möglichkeit einer Revisionszulassung, gegebenenfalls sogar mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde, so dass das höchste Gericht, z.B. das Bundesarbeitsgericht entscheiden kann, ob es eine Revision annehmen will oder nicht. Auch in Strafsachen gibt es mit Ausnahme der besonders schweren Verbrechen, die am Schwurgericht verhandelt werden, eine Berufungsmöglichkeit zum nächsthöheren Rechtszug und in vielen Fällen auch die weitere rechtliche Überprüfung durch ein Revisionsgericht. Ein weiteres Rechtsmittel ist die Beschwerde, die dann möglich sein kann, wenn die Gerichte nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Beschluss entschieden haben.
Alle Rechtsmittel sind an Fristen gebunden, so dass nach Fristablauf nur in Ausnahmefällen Rechtsmittel noch eingelegt werden können.

Rechtsbehelf, mit dem erreicht werden kann, daß eine gerichtliche Entscheidung durch ein höheres Gericht nachgeprüft und ggfs. beseitigt wird. R. sind Berufung, Revision und Beschwerde. Die fristgerechte Einlegung eines statthaften Rechtsmittels hemmt die formelle Rechtskraft und bewirkt, daß das Verfahren in der höheren Instanz anhängig wird. Vgl. auch Abbildungen Instanzenweg in Zivil- und Strafsachen S. 275 f.

sind Rechtsbehelfe, die sich dadurch auszeichnen, daß sie zum einen das Verfahren in eine höhere Instanz bringen, die dadurch funktionell zuständig wird (Devolutiveffekt) und zum anderen verhindern, daß die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird (Suspensiveffekt). Zu den R. gehören Beschwerde, Berufung und Revision. Damit ein R. erfolgreich ist, muß es zulässig und begründet sein.

Für die Zulässigkeit ist insbesondere erforderlich, daß eine Beschwer vorliegt. Als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll damit die Möglichkeit der Popularklage ausgeschlossen und gewährleistet werden, daß das R. auch nur demjenigen zur Verfügung steht, der durch eine Entscheidung benachteiligt wird. In allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten muß der Beschwerdewert eingehalten werden. Bei der Berufung (§ 511a ZPO) beträgt er DM 1.500.-, bei der Revision (§ 546 ZPO) DM 60.000.-DM und bei der Beschwerde (§ 567 II ZPO) DM 200.-.

Anders als im Strafrecht sind die zivilrechtlichen R. immer beim iudex ad quem einzulegen, also bei dem im Rechtsweg höheren Gericht, §§518; 553; 569 I. 2. HS. ZPO. Dies ist nur bei der Beschwerde in nicht dringenden Fällen anders (gem. § 569 11. HS ZPO iudex a quo).

sind Beschwerde, sofortige Beschwerde, Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde. Sie können nur von demjenigen eingelegt werden, der durch eine Entscheidung beschwert ist, Beschwer. Statthaftigkeit. Im Zivilverf. ist ausserdem Voraussetzung, dass ein bestimmter Beschwerdewert erreicht ist; mit Ausnahme der einfachen Beschwerde sind Rechtsmittel fristgebunden (Notfrist) u. (ausgenommen die einfache u. sof. Beschwerde) an Formvorschriften gebunden (näheres siehe bei Berufung und Revision). Mit dem R. wird eine Nachprüfung der Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz angestrebt. Einlegung eines R.s hemmt Rechtskraft (aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt), Verfahren wird bei der nächsthöheren Instanz anhängig (Devolutiveffekt). Falsche Bezeichnung des R.s schadet nicht, es ist als das zulässige Rechtsmittel zu behandeln, soweit die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, Rechtsmittelbelehrung. Vgl. auch Rechtsbehelfe, R.verzieht, R.kosten, Rücknahme von R.n, auch Rechtsbeschwerde.

ist ein Rechtsbehelf, der die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht zur Folge hat. R. sind Berufung, Revision und Beschwerde. Kennzeichen des R. sind der Suspensiveffekt, der die formelle -Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung hemmt, u. der Devolutiveffekt, durch den das Verfahren in der höheren Instanz anhängig gemacht wird. Die R. unterliegen bestimmten, in den einzelnen Verfahrensordnuneen (ZPO StPO, VwGO usw.) geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das R. muss statthaft, also gesetzlich überhaupt vorgesehen sein. Es ist i.d.R. befristet und an eine Form gebunden. Darüber hinaus muss eine Beschwervorhegen, d.h., die Partei oder der Beteiligte, die (der) das R. einlegt, muss durch die angefochtene Entscheidung in ihren (seinen) rechtlich geschützten Interessen betroffen sein. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das R. nicht erfüllt, wird es als unzulässig verworfen. Andernfalls prüft das Rechtsmittelgericht die Begründethett des R. Dabei hat es zu klären, ob sämtliche Prozessvoraussetzungen (z.B. Zulässigkeit der Klage) gegeben sind, ob die Vonnstanz die Verfahrensvorschriften beachtet und ob sie das materielle Recht richtig angewendet hat. Sofern die mit dem R. angefochtene Entscheidung unter den genannten Gesichtspunkten einen Mangel au - weist, hebt das Rechtsmittelgericht sie auf und entscheidet entweder selbst in der Sache oder verweist die Sache an die Vorinstanz zurück. Das R. darf allerdings nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung zum Nachteil dessen, der es eingelegt hat, abgeändert wird (Verbot der reformatio in peius), es sei denn, dass auch die Gegenseite ein R. eingelegt hat. Ist die angefochtene Entscheidung dagegen fehlerfrei (oder hat der Fehler keinen Einfluss auf die Entscheidung), wird das R. als unbegründet zurückgewiesen.
Zu den R. im einzelnen: Die Berufung (§511 ZPO, § 312 StPO, § 124 VwGO) richtet sich grundsätzlich gegen Endurteile (Urteil) des erstinstanzlichen Gerichts (im Strafprozess nur gegen Urteile des Strafrichters beim Amtsgericht oder des Amtsgerichts als Schöffengerichts). Es können neue Tatsachen u. Beweismittel vorgebracht werden (im Zivilprozess jedoch nur eingeschränkt). Die Frist für die Einlegung der Berufungsschrift beträgt im Zivilprozess u. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 Monat seit Urteilszustellung, im Strafprozess 1 Woche nach Urteilsverkündung. Im Zivilprozess ist darüber hinaus - anders als im Strafprozess - eine Berufungsbegründung erforderlich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt es, wenn die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthält; sie soll auch die zur Begründung dienenden Tatsachen u. Beweismittel angeben. Im Zivilprozess muss in vermögenrechtlichen Streitigkeiten die Berufungssumme, also die Differenz zwischen ursprünglichem Antrag und erstinstanzlichem Urteil.
Mit der Revision werden angefochten: im Zivilprozess die Berufungsurteile der OLG (§ 545 ZPO), im Strafprozess die Urteile der Strafkammern (1. u. 2. Instanz) und Schwurgerichte (1. Instanz) sowie die erstinstanzlichen Urteile der OLG (§ 333 StPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Urteile der OVG (§ 132 VwGO). Die Revision kann ausnahmsweise auch an Stelle der Berufung eingelegt werden, so dass die Berufungsinstanz entfällt (sog. Sprungrevision, z.B. § 566a ZPO, § 134 VwGO). Die Revision eröffnet im Unterschied zur Berufung keine neue Tatsacheninstanz, sondern führt nur zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht. Für die Revisionsfrist gilt das gleiche wie bei der Berufung. Zusätzlich zur Revisionsschrift muss in allen Verfahrensarten eine Revisionsbegründungsschrift mit Revisionsanträgen u. Angabe der Revisionsgründe eingereicht werden. Ausserhalb des Strafprozesses ist die Revision nur eingeschränkt zulässig: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten des Zivilprozesses muss der Wert der Beschwer (Revisionssumme) überschreiten (§ 546 I 1 ZPO). Doch kann der BGH auch in diesem Fall die Revision ablehnen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 554b ZPO); das gilt indes nicht, wenn die Revision im Endergebnis Aussicht auf Erfolg hat (BVerfG). In allen anderen zivilprozessualen Streitigkeiten ist die Revision nur möglich, falls sie das OLG in seinem Urteil zugelassen hat (§ 546 1 2 ZPO). Das Gericht hat die Zulas sung auszusprechen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Grundsatzrevision) oder wenn das angefochtene Urteil von einer früheren revisionsgerichtlichen Entscheidung abweicht (Divergenzrevision). Sofern das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist die Revision stets zulässig (§ 547 ZPO). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Revision grundsätzlich nur eingelegt werden, wenn sie vom OVG zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen bei einer Grundsatzrevision, bei einer Divergenzrevision oder bei Geltendmachung eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels (§132 IIVwGO). Im Unterschied zum Zivilprozess kann aber die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen Beschlüsse des Gerichts oder gegen Verfügungen seines Vorsitzenden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, § 146 VwGO). Sie unterscheidet sich dadurch von den übrigen R., dass die Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, i. d. R. zu einer Abänderung des Beschlusses oder der Verfügung befugt ist; insoweit besteht eine Ausnahme vom Devolutiveffekt. Im Zivilprozess sind vor allem Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung u. Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit diesem R. anfechtbar. Die Beschwerde ist i.d. R. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Den Normalfall im Zivil- und Strafprozess bildet die einfache Beschwerde, die ohne Beachtung einer Frist jederzeit erhoben werden kann. Nur ausnahmsweise kommt in diesen Verfahrensarten die an bestimmte Fristen gebundene sofortige Beschwerde in Betracht. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt es dagegen nur die sofortige Beschwerde, die binnen 2 Wochen einzulegen ist. Die Beschwerde ist insoweit mit der Berufung vergleichbar, als sie ebenfalls auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann weitere Beschwerde erhoben werden, bei der, anders als bei der Revision, wiederum neue Tatsachen u. Beweismittel zulässig sind. Die weitere Beschwerde ist allerdings nur unter bestimmten, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelten Voraussetzungen möglich. In verschiedenen Fällen muss das Gericht, das eine Entscheidung erlassen hat, die Betroffenen über die dagegen möglichen R. und die dafür vorgesehenen Fristen u. Formen durch eine Rechtsmittelbelehrung informieren (z.B. § 35a StPO, § 117 II Nr. 6 VwGO). Das Unterbleiben dieser Belehrung stellt im Strafprozess einen Wiedereinsetzungsgrund dar (§ 44 StPO) und verlängert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelfrist auf 1 Jahr (§ 58 II VwGO).

ist das Mittel, mit dem eine Partei eine ihr ungünstige Entscheidung vor Rechtskraft im Wege der Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu beseitigen versuchen kann. Das R. ist ein besonderer Fall des allgemeineren Rechtsbehelfs. Die R. sind grundsätzlich gekennzeichnet durch Suspensiveffekt und Devolutiveffekt. Im Einzelnen kann im Zivilprozess gegen Endurteile, gewisse Zwischenurteile und Beschlüsse durch R. vorgegangen werden, wobei als R. Berufung, Revision und Beschwerde zur Verfügung stehen (§§511 ff. ZPO). Im Strafprozess richten sich Berufung und Revision gegen Urteile, die Beschwerde dagegen gegen Verfügungen und Beschlüsse (§§ 296ff. StPO). Im Verwaltungsprozess stehen gegen Urteile Berufung und Revision zur Verfügung. Gegen viele sonstige Entscheidungen ist die Beschwerde zulässig (§§ 124ff. VwGO). R. im Sinn von § 839 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinn, die eine Beseitigung der schädigenden Anordnung und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen. Unzulässige R. werden grundsätzlich verworfen, unbegründete R. werden zurückgewiesen. (Rechtstatsächlich wurden in Deutschland 1998 46% der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen abgeändert.) Lit.: Rödel, R./Dahmen, T., Rechtsmittel in der anwaltlichen Praxis, 1997; Rechtsmittel im Strafrecht, hg. v. Becker, M. u.a., 2000; Stürner, M., Die Anfechtung von Zivilurteilen, 2002; Schultz, M., Rechtsmittelbegrün- dungsfrist und Prozesskostenhilfe, NJW 2004, 2329

Prozessualer Rechtsbehelf, mit dem ein Verfahrensbeteiligter eine gerichtliche Entscheidung anfechten und ihre Nachprüfung durch ein anderes Gericht erreichen kann.Gegenüber den Rechtsbehelfen im weiteren Sinn entfalten Rechtsmittel einen Devolutiveffekt (der Rechtsstreit wird in die nächst höhere instanz übergeleitet) und einen Suspensiveffekt (der Eintritt der formellen Rechtskraft) wird hinausgeschoben. Rechtsmittel gegen Urteile sind die Berufung, die Revision. Andere Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse, sind mit der Beschwerde angreifbar, die zumeist keinen Suspensiveffekt entfalten, im Sprachgebrauch der Verfahrensordnungen jedoch ebenfalls als Rechtsuri ttel bezeichnet wird. In den meisten Verfahrensordnungen ist hinsichtlich der Anfechtung von Urteilen ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen, wobei mit der Berufung zumeist eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht eröffnet wird („zweite Tatsacheninstanz”), während in der Revisionsinstanz eine Überprüfung lediglich auf Rechtsfehler erfolgt. Der dreistufige Instanzenzug wird vielfach durch eine — unter bestimmten Voraussetzungen zulässige — als „Sprungrevision” durchbrochen. Berufung und Revision sind — anders als teilweise die Beschwerde — form- und fristgebunden. In wachsendem, in den einzelnen Verfahrensordnungen sehr unterschiedlichem Umfang erfordert die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Zulassung durch die Vorinstanz (z. B. § 124, 132 VwGO) oder der Annahme durch das Rechtsmittelgericht (z. B. § 312 StPO). Die Beschwerde, die teilweise fristgebundenals „sofortige Beschwerde” ausgestaltet ist, sieht in etlichen Fällen ein Abhilfe-verfahren durch das entscheidende Gericht vor.

1) Zivilprozessrecht: Über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, über Berufungen gegen Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht. § 511 Abs. 2 ZPO beschränkt die Zulässigkeit der Berufung auf eine Berufungssumme von 600,00 €. Einziges Revisionsgericht ist der BGH. § 566 ZPO sieht unter engen Voraussetzungen eine „Sprungrevision” vor. Das Beschwerdegericht unterscheidet die sofortige Beschwerde (§ 567 ff. ZPO) und die Rechtsbeschwerde (§ 574 ff. ZPO).
2) Strafprozessrecht: Der dreistufige Instanzenzug wird durch § 335 StPO durchbrochen, der die „Sprungrevision” gegen Urteile des Amtsgerichts zum Oberlandesgericht ermöglicht. Im Übrigen können amtsgerichtliche Urteile durch die Berufung angefochten werden (§ 312 StPO); Urteile des Landgerichts und (erstinstanzliche) Urteile des Oberlandesgerichts nur mit der Revision (§ 333 StPO). Die Beschwerde gem. § 304 ff. StPO ist insbesondere gegen nahezu sämtliche Eingriffsmaßnahmen der StPO zulässig; wesentliche Einschränkungen enthält § 305 StPO für Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen. § 306 Abs. 2 StPO sieht eine Abhilfemöglichkeit des entscheidenden Gerichts vor, die jedoch bei der sofortigen Beschwerde gern. § 311 StPO ausgeschlossen ist. Nur in Haft-, Unterbringungs- und Arrestsachen ist gem. § 310 StPO eine weitere Beschwerde statthaft.
3) Jugendstrafrecht: Gegenüber der StPO werden Rechtsmittel durch § 55 JGG eingeschränkt. Bei einer Verurteilung zu Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln das Rechtsmittel auf die Schuldfrage begrenzt, so dass Wahl und Umfang der Maßnahmen nicht angegriffen werden können. Im Übrigen ist gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengericht wahlweise Berufung zum Landgericht oder Revision zum Oberlandesgericht zulässig; das Berufungsurteil des Landgerichts ist
nicht weiter anfechtbar. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Jugendkammer des Landgerichts ist nur die Revision zum BGH statthaft.
4) Ordnungswidrigkeitenrecht: Einziges Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die gern. §§ 79, 80 OWiG nur beschränkt zulässige Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht.
5) Verwaltungsprozessrecht: Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ist gern. § 124 VwG() die Berufung zum Oberverwaltungsgericht eröffnet, sofern diese vom Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Revision zum Bundesverwaltungsgericht findet sich eine strukturgleiche Regelung in § 132 VwGO. § 134 VwG() sieht unter engen Voraussetzungen eine „Sprungrevision” vor.
6) Sozialrecht: Die Vorschriften über Berufung (§§ 143 ff. SGG) und Beschwerde (§§ 172 ff. SGG) sind strukturell ähnlich mit den Regelungen im Verwaltungsprozessrecht.
7) Steuerrecht: Anders als in den übrigen Verfahrensordnungen ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen. Gegen Entscheidungen der Finanzgerichte als obere Landesgerichte ist gern. § 115 FGO die Revision zum Bundesfinanzgericht eröffnet, der auch gern. § 128 FGO Beschwerdeinstanz ist.

ist ein Rechtsbehelf, durch den erreicht werden kann, dass ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft. Das Wesen des R. besteht im Suspensiveffekt (das statthafte, form- und fristgerecht eingelegte R. hemmt die formelle Rechtskraft) und im Devolutiveffekt (das Verfahren wird im höheren Rechtszug anhängig). R. sind in allen Verfahrensordnungen vorgesehen, und zwar meist Berufung, Revision und Beschwerde. Vgl. die Zusammenstellung der in den einzelnen Verfahrensarten zulässigen R. im Anhang.




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