Beihilfe, verselbstständigte

in verschiedenen Straftatbeständen enthaltene Hochstufung von Förderungshandlungen zur Täterschaft. Teilnahme hieran nach den §§ 26, 27 StGB bleibt möglich. Die Verselbstständigung macht die sonst für die Beihilfe als Teilnahme notwendige Haupttat ( limitierte Akzessorietät) entbehrlich. Die häufig in den einschlägigen Tatbeständen enthaltene Versuchsstrafbarkeit durchbricht den allgemeinen Grundsatz der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe.
§§ 84, 85, 109f., 120, 125, 129, 129a, 145 c, 180, 219b, 231, 257, 259, 281, 340, 357 StGB.




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