Beihilfe, versuchte

nicht vollendete Mitwirkung an einer Straftat durch einen Gehilfen. Folgende Gründe für die Nichtvollendung der Beihilfe sind denkbar: Die Haupttat ist über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgekommen oder der Gehilfenbeitrag ist weder psychisch noch physisch wirksam geworden. Die versuchte Beihilfe ist als Teilnahmeform — im Gegensatz zur versuchten Anstiftung (Anstiftung, versuchte) straflos.
Ausnahmsweise kann eine Versuchsstrafbarkeit in Fällen von zur Täterschaft erhobener Beihilfe angeordnet sein (4 Beihilfe, verselbstständigte).




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