Beisichführen

(§ 244 I Nr. 1 a StGB) ist das bewusst gebrauchsbereite Beisichhaben. Eine Waffe führt nicht bei sich, wer während eines Diebstahls ein feststehendes Messer in seinem verschlossenen Rucksack hat. Er kann daher nicht wegen Diebstahls mit Waffen bestraft werden.




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