Bekenntnisschule

Konfessionsschule, eine durch eine bestimmte Konfession geprägte Schule, in der die Schüler nach deren Grundsätzen von Lehrern ihres Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden. Die Errichtung öffentlicher B.n ist verfassungsrechtlich zulässig (Art. 7 Abs. 5 GG); unter welchen Voraussetzungen sie errichtet werden können, ist Sache des Landesrechts; in den meisten Bundesländern ist jetzt die Gemeinschaftsschule in verschiedenen Formen die Regelschulart. Besteht in einer Gemeinde keine Öffentliche Volksschule als B., so gewährt Art. 7 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Zulassung einer privaten B. Der Charakter einer B. wird nicht dadurch beseitigt, dass eine Minderheit von Schülern anderer Konfession an ihr unterrichtet wird; auf ihre religiösen Empfindungen ist dann aber Rücksicht zu nehmen. In Österreich und in der Schweiz gibt es, von regionalen Ausnahmen (Burgenland bzw. Urkantone) abgesehen, keine öffentlichen B.n.

(Konfessionsschule) ist formell die Zusammenfassung von Schülern einer bestimmten Religion zum Unterricht durch Lehrer derselben Religion, materiell die Gestaltung des gesamten Unterrichts im Geiste einer bestimmten Religion. Nach Art. 4, 7, 140 GG ist die B. gegenüber der gesinnungsneutralen (christlichen) Gemeinschaftsschule die Ausnahme. Die B. bedarf der verwaltungsrechtlichen Zulassung. Lit.: Wünch, H., Autorität in der christlichen Schule, 3. A. 2003

(Konfessionsschulen) waren Schulen, an denen Kinder aus bestimmten Bekenntnissen nach deren Grundsätzen erzogen und unterrichtet wurden. Sie stehen damit in Gegensatz zu den christlichen und weltlichen Gemeinschaftsschulen, in denen nach christlichen Grundsätzen bzw. ohne jeden Einfluss von Religionsgemeinschaften unterrichtet wird. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen B. zu errichten sind, hat der Landesgesetzgeber zu entscheiden. Inzwischen ist die B. zu Gunsten der christl. Gemeinschaftsschule fast völlig zurückgetreten. Zum Teil ist innerhalb von Gemeinschaftsschulen die Bildung von Bekenntnisklassen vorgesehen (vgl. z. B. Art. 7 Abs. 2 Bay. G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen i. d. F. v. 31. 5. 2000, GVBl. 414, ber. 632, m. spät. Änd.).




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