Religionsgemeinschaft In der Regel wird die Religion gesehen in Verbindung mit einer kirchlichen Organisation, der R., die sich selbst entweder als göttliche Stiftung (so die kath. Kirche) oder als menschliche Vereinigung und Gemeinschaft (so die evang. R.gemeinschaften) sehen. Im Staatskirchenrecht werden diese häufig auch als Religionsgesellschaften bezeichnet, so in Art. 137 der Weimarer Verfassung, der nach Art. 140 GG Bestandteil des GG ist; mit dieser abweichenden Bezeichnung sollte ursprünglich ein rein privater Charakter der R. betont werden; heute besteht kein sachlicher Unterschied mehr, da das GG die grundsätzliche Gleichrangigkeit von Staat und R. anerkennt. Die Religionsgesellschaften werden vom Staat grundsätzlich als private Vereine angesehen. Soweit sie aber schon vor 1918 Körperschaft des öffentlichen Rechts waren, sind sie das weiterhin; dieser Status kann auch neu verliehen werden; diese Körperschaften haben das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer. Der Status bedeutet nicht, dass die betreffenden R.gesellschaften, vor allem die Kirchen, den anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Gemeinden, Handwerkskammern) gleichgestellt wären. Im Gegensatz zu diesen sind sie nicht Körperschaften des Verwaltungsrechts, sondern des Verfassungsrechts. Sie sind somit dem Staat gleichrangig, was dieser auch anerkennt; er könnte sie auch durch eine Verfassungsänderung nicht einfach abschaffen, was etwa bei den Gemeinden zulässig wäre, sondern ihnen nur den öffentlich-rechtlichen Status aberkennen. Aus den R.n hervorgehoben sind infolge überkommener besonderer Bedeutung in der Gesellschaft die Kirchen und die israelitische Kultusgemeinschaft. Wegen dieser vorhandenen Bedeutung, die nicht von der Zahl der bekennenden Mitglieder abhängt (vgl. z. B. die altkatholische Kirche), verstösst es nicht gegen den Grundsatz der Parität (Gleichbehandlung aller R.n durch den Staat), wenn den Kirchen besondere Rechte (z. B. theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen, längere Sendezeit im Rundfunk) eingeräumt werden, solange nur keine sachfremde Diskriminierung gewollt ist (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dies gilt insb. auch für den Religionsunterricht, der von Art. 7 Abs. 3 GG mit Verfassungsrang als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der wenigen bekenntnisfreien, vgl. auch Bremer Klausel) garantiert ist. Er ist danach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der R.gemeinschaft zu erteilen, und zwar auch an Gemeinschaftsschulen. Die Teilnahme an ihm ist jedoch freigestellt; über sie entscheiden die Erziehungsberechtigten. Auch die Lehrer dürfen gegen ihren Willen nicht zur Erteilung des R.Unterrichts verpflichtet werden; aus einer Weigerung dürfen ihnen keine Nachteile entstehen. Siehe auch Kirche, Kirchenrecht, Trennung von Kirche und Staat, Bekenntnisfreiheit, Glaubensfreiheit.
Weitere Begriffe : entwürdigende Behandlung | Kollektivschuld | Pfändung von Sozialleistungen |
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