Belangist das besondere -Interesse. Die Belange anderer können im Einzelfall zu berücksichtigen sein. Nach § 35 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange Belange der Allgemeinheit) nicht entgegenstehen. Baurecht
Weitere Begriffe : Transfusion | Schiffspfandbriefbanken | Strafgesetze |
MMnews
|