Benehmen

ist im Verwaltungsrecht die zwischen Anhörung und Beratung liegende Mitwirkung eines Verwaltungsorgans an einer Maßnahme eines anderen Verwaltungsorgans. Das Unterlassen eines vorgeschriebenen Benehmens ist ein Verfahrensfehler. Eine Außenwirkung kommt dem B. nicht zu.

Einvernehmen.




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