Verwaltungsrecht

das Recht der öffentlichen Verwaltung, das jedoch wesentlich auch durch das Verfassungsrecht bestimmt wird und von dem das privatrechtliche Handeln der Verwaltung (z.B. Kauf von Büromaterial) ausgenommen ist. Es ist ein Teil des öffentlichen Rechts und gliedert sich in das allgemeine (für alle Gebiete der Verwaltung geltende) und das besondere V. (z.B. Beamten-, Polizei-, Schulrecht).

behandelt als Bestandteil des öffentlichen Rechts die Rechtsregeln, die die Organisation und Tätigkeit der Verwaltung berühren. Unterscheide a) allgemeines V.: behandelt allgemeine Begriffe, Institute und Grundsätze des Verwaltungshandelns und der Verwaltungsorganisation, b) besonderes V.: Regelungen, die unter sachlichen, gebietsmässigen oder personellen Gesichtspunkten bestimmte Teilbereiche der Verwaltung (als Kommunalrecht, Sicherheitsrecht usw.) ordnen.

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Organisation u. Verfahren der öffentlichen Verwaltung, insbes. der Behörden, sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen deren Massnahmen regeln. Man unterscheidet Allgemeines u. Besonderes V. Das Allgemeine V. enthält die allgemeinen, für jede Verwaltung geltenden Vorschriften u. Rechtsbegriffe, das Besondere V. die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung massgeblichen Sonderregelungen. Ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechendes Verwaltungsgesetzbuch gibt es nicht. Quellen des Allgemeinen V. sind neben dem Grundgesetz u. den Landesverfassungen insbes. die VerwaltungsVerfahrensgesetze des Bundes u. der Länder (Verwaltungsverfahren) sowie die dem Verwaltungsrechtsschutz dienende Verwaltungsgerichtsordnung (verwaltungsgerichtliches Verfahren).
Zum Besonderen V. gehören u.a. das Kommunalrecht, das Sozialrecht, das Beamtenrecht, das Polizeirecht, das Steuerrecht, das Schulrecht wie auch das Baurecht, Umweltrecht und Wasserrecht.

ist die Gesamtheit der die öffentliche — Verwaltung betreffenden Rechtssätze. Das V. im weiteren Sinn ist —Verwaltungsprivatrecht und V. im engeren Sinn. Das V. (im engeren Sinn) ist ein Teil des öffentlichen —Rechts. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil. Der allgemeine, von der Wissenschaft erarbeitete und in den — VerwaltungsVerfahrensgesetzen teilweise gesetzlich festgelegte Teil behandelt die allgemeinen Fragen des Verwaltungsrechts wie z. B. das Subjekt des Verwaltungsrechts, das Objekt des Verwaltungsrechts (öffentliche —Sache), das — Verwaltungshandeln (u.a. Verwaltungsakt) und die Ansprüche gegenüber der — Verwaltung (z. B. auf Handeln, Unterlassen, Folgenbeseitigung oder Ausgleich). Der besondere Teil umfasst zahlreiche einzelne Bereiche, von denen die wichtigsten das — Beamtenrecht, —Polizeirecht, —Baurecht und — Gemeinderecht sowie in einem weiteren Sinn auch das — Steuerrecht und — Sozialrecht sind. Das V. ist überwiegend —Landesrecht (anders z.B. VwGO, BauGB). Lit.: Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. A. 2006; Allgemeines Verwaltungsrecht, hg. v. Erichsen, H. u. a.l3.A. 2006; Besonderes Verwaltungsrecht, hg. v. Schmidt-Aßmann, Eberhard, 13. A. 2005; Besonderes Verwaltungsrecht, hg. v. Steiner, U., 8. A. 2006; Wolff, H./Bachof, O./Stober, R., Verwaltungsrecht, Bd. 1 ll.A. 1999, Bd. 2 6. A. 2000, Bd. 3 5. A. 2004; Sartorius, C., Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 82. A. 2006; Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Kirchhof, P., 43. A. 2007; Bull, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, I.A. 2005; Hofmann, H./Gerke, J., Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. A. 2005; Suckow, H./Weidemann, H., Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz, 14. A. 2004; Peine, F., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2006; Battis, U., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 2002; Tettinger, P., Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1 9. A. 2007; Papenheim, G., Verwaltungsrecht für die soziale Praxis, 19. A. 2006; Detterbeck, S., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. 2006; Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, hg.v. Johlen, H./Oerder, M., 2. A. 2003; Münchener Prozessformularbuch Verwaltungsrecht, hg.v. Johlen, H., 2. A. 2005; Brühl, R., Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung, 7. A. 2006; Schweick- hardt/Vondung, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 1995, 8. A. 2004; Verwaltungsrecht, hg. v. Quaas, M., 2004; Verwaltungsrecht - VwVfG VwGO, hg. v. Fehling, M./Kästner, B./Wahrendorf, V., 2004; Schwarze, J., Europäisches Verwaltungsrecht, 2. A. 2005; Grundlagen des Verwaltungsrechts, hg. v. Hojfmann-Riem u. a., Bd. 1 ff. 2006 f.; Böhm, M./Gaitanides, C., Fälle zum allgemeinen Verwaltungsrecht, 4. A. 2007

Alle Rechtsnormen, die die öffentliche Verwaltung zu ihrem Handeln berechtigen, also die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermöglichen und legitimieren. Üblicherweise werden dabei das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Besondere Verwaltungsrecht unterschieden. Während das allgemeine Verwaltungsrecht die für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung geltenden Rechtsnormen enthält (z.B. das Verwaltungsverfahren, die Regelungen
zum Verwaltungsakt), enthält das besondere Verwaltungsrecht die Regelungen für die verschiedenen Fach- oder Sonderbereiche der Verwaltung (z. B. das Baurecht, das Beamtenrecht, das Kommunalrecht, das Polizeirecht und Ordnungsrecht, das Umweltrecht oder das Wirtschaftsverwaltungsrecht).
Das Verwaltungsrecht kann in der Verfassung, den Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen geregelt sein. Daneben kommen auch gewohnheitsrechtliche Rechtssätze in Betracht.

i. w. S. ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln; i. e. S. versteht man darunter den Inbegriff der Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentl. Verwaltung (im Gegensatz zur privatrechtlichen-fiskalischen Betätigung) bestimmen. Ferner unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem besonderen V. Das allgemeine V. hat die für alle Gebiete der öffentl. Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand (z. B. die Verwaltungsorganisation; Erlass und Rücknahme von Verwaltungsakten; das Verwaltungsverfahren einschl. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Das allgemeine V. war früher nur teilweise kodifiziert; gewisse Grundsätze waren infolge ständiger Übung zu Gewohnheitsrecht geworden. Inzwischen enthalten die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes (1976) und der Länder eine umfassende Regelung. Das besondere V. gliedert sich in zahlreiche Fachgebiete, z. B. Beamten-, Gemeinde-(Kommunal-), Polizei-, Gewerbe-, Wege-, Schul-, Wasserrecht (vgl. auch Anhang „Die wichtigsten Gesetzeswerke“).




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