Berücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung

Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines Schwerpflegebedürftigen wirken sich als B. auf die Wartezeit und auf die Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten aus. §§ 43 IV Nr. 2, 57, 71 III, 263 SGB VI.




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