Kindererziehung
die Sorge für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung eines Kindes. Steht grds. den Eltern zu (elterliche Sorge, Züchtigungsrecht). Über die religiöse K. entscheiden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Eltern, danach steht dem Kind die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis frei, Religionsunterricht.
ist die Beeinflussung der körperlichen, geistigen und seelischen Form eines Kindes, die grundsätzlich den Eltern zusteht (§ 1631 BGB). Religiöse K. (§§ 1 ff. RelKErzG) ist die Formung im religiösen Bereich. Hierüber bestimmt in erster Linie die freie Einigung der Eltern, doch steht nach der Vollendung des 14. Lebensjahrs dem Kind die Entscheidung darüber zu, ob und zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Lit.: Summe rer, W., Das Verhältnis von § 5 Satz 1 des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung zu Artikel 7 II GG, 1970; Kammerloher-Lis, S., Die Entstehung, 1999
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