Berechtigtes Interesse

darunter ist jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse zu verstehen. Ein schon vorhandenes oder gar rechtskräftig festgestelltes Recht wird dabei nicht vorausgesetzt. Der Begriff des B. ist umfassender als der des rechtlichen Interesses.

Wahrnehmung Beleidigung (3 a).




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