Bereinigtes NettoeinkommenHier handelt es sich um einen Begriff aus dem Unterhaltsrecht. Die Unterhaltstabellen, nach denen die Unterhaltsbeträge berechnet werden, auf welche die Unterhaltsberechtigten Anspruch haben, sind ausgerichtet auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten. Für die Berechnung des Unterhalts wird also nicht grundsätzlich vom Bruttogesamtgehalt des Verpflichteten ausgegangen, sondern von dessen tatsächlichem Nettoeinkommen. Von diesem Nettoeinkommen sind noch Abzüge zu machen, wobei sich die Familiengerichte der Bundesrepublik bis heute nicht darauf einigen konnten, welche Beträge vom Nettoeinkommen tatsächlich abzuziehen sind. Es können z.B. sogenannte Werbungskostenpauschalen angesetzt werden - unterschiedlich von Gericht zu Gericht -, es können sogenannte Wohn- und Mietvorteile wieder hinzugerechnet werden. Es können auch Beträge hinzugerechnet werden, die der einzelne gar nicht verdient hat, die ihm aber deshalb zugerechnet werden, weil er sie hätte verdienen können, wenn er sich so verhalten hätte, wie das die Richter von ihm erwartet hätten. Das bereinigte Nettoeinkommen im Unterhaltsprozess festzustellen, gehört mit zu den schwierigsten Berechnungen, die Anwälte und Richter anstellen müssen, wobei die Anwälte noch mit der zusätzlichen Problematik unterschiedlichster Richterentscheidungen konfrontiert sind.
Weitere Begriffe : Werbeaussagen | Renngericht, Rennschiedsgericht | Imperatives Mandat |
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