Familiengericht
Zusammen mit der gesamten Neuordnung des Scheidungsund Familienrechts schuf der Gesetzgeber die Familiengerichte. Es handelt sich um spezielle Abteilungen der Amtsgerichte, bei denen besonders geschulte Richter ausschliesslich sogenannte Familiensachen bearbeiten. Wer sich scheiden lassen, das Sorgerecht für sein Kind beantragen, das Umgangsrecht neu ordnen oder Unterhaltszahlungen erreichen will, muss sich an das zuständige Familiengericht wenden.
Eine Abteilung der Amtsgerichte (ordentliche Gerichte), die sich mit der Scheidung von Ehen und der Regelung der «Scheidungsfolgen (Verteilung der elterlichen Sorge über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, Regelung des Unterhalts für die geschiedenen Eheleute und die Kinder, Verteilung der früheren Ehewohnung, des Hausrats, der Versorgungsansprüche und des sonstigen Vermögens der geschiedenen Eheleute) beschäftigt. Dabei gilt der Grundsatz, daß eine Ehe erst geschieden werden soll, wenn die Scheidungsfolgen entweder von den Eheleuten selbst vertraglich geregelt sind oder wenn die Regelung mindestens gleichzeitig durch das Familiengericht erfolgt.
ist eine beim Amtsgericht eingerichtete Abteilung, die über Familiensachen, insbesondere die Ehescheidung und ihre Folgewirkungen entscheidet (§§ 606, 621 ff. ZPO, § 23b GVG). Welche Verfahrensvorschriften vor dem F. anwendbar sind, ergibt sich aus § 621a l ZPO. Eheliches Güterrecht, Unterhalt unter den Ehegatten und gegenüber einem ehelichen Kind sind ZPO-Familiensachen. Ansonsten finden die Vorschriften des FGG bzw. der Hausrats-VO Anwendung.
ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Familiensachen (insbes. Ehescheidung u. ihre Folgeregelungen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Personensorge für das Kind) zuständig ist (§ 23 b GVG). Es kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung als gemeinsames F. für mehrere Amtsgerichtsbezirke errichtet werden (§23c GVG). auch Zivilprozess; ordentliche Gerichtsbarkeit.
ist die (seit 1977) beim Amtsgericht eingerichtete Abteilung, deren Richter über Familiensachen, insbesondere die Scheidung einer Ehe und ihre Folgewirkungen entscheiden (§§ 606, 622ff. ZPO). Vor ihm besteht vielfach Anwaltszwang. Über Rechtsmittel befindet ein für Familiensachen zuständiger Senat des Oberlandesgerichts. Lit.: Labuhn, G./Veldtrup, D./Labuhn, A., Familiengericht und Vormundschaftsgericht, 1999; Roßmann- Gläser, S., Das familiengerichtliche Verfahren, 2002; Peschel-Gutzeit, L., 25 Jahre Familiengerichte in Deutschland, NJW 2002, 2737; Menne, M., Die Organisation des Gerichtswesens, JuS 2003, 26
kein organisatorisch eigenständiges Gericht, sondern besondere Abteilungen des Amtsgerichts, die für Familiensachen i. S. d. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 111 FamFG zuständig sind und mit Familienrichtern besetzt sind (§ 23 b GVG).
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche die sog. Familiensachen zu erledigen hat. Grundlage dieser „Geschäftsverteilung” ist die Vorschrift des § 23b GVG. Die Zuständigkeiten der Familiengerichte wurden durch die Einführung des FamFG zum 1.9.2009 erweitert. Insbesondere sind die Familiengerichte nunmehr auch zuständig für Adoptionssachen, jeglichen Gewaltschutz und die sog. sonstigen Familiensachen. Die früheren Vormundschaftsgerichte wurden mit der Einführung des FamFG aufgelöst.
ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die über alle Familiensachen und Kindschaftssachen entscheidet (§ 23 b GVG, sog. Großes F.). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (gerichtliche Zuständigkeit, 4); örtlich zuständig ist das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht (§ 2 FamFG), in Ehesachen ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten, ersatzweise der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 FamFG). In verschiedenen Familiensachen, insbes. in Ehesachen (s. dort auch über das Verfahren vor dem F.) und den hiermit zusammenhängenden Scheidungsfolgesachen besteht auch vor dem F. Anwaltszwang (§ 114 FamFG; Anwaltsprozess); das Gericht kann auch dem Antragsgegner von Amts wegen einen Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Interessen beiordnen (§ 138 FamFG). Soweit es sich um die Beaufsichtigung und Erziehung minderjähriger Kinder handelt, wird das F. vom Jugendamt unterstützt (§§ 50 ff. SGB VIII), das vorher anzuhören ist (§§ 162, 176, 194 FamFG). Gegen Entscheidungen des F. ist Beschwerde zum Oberlandesgericht, hiergegen ggfs. Rechtsbeschwede zum Bundesgerichtshof vorgesehen (s. Anhang VII: Der Rechtsmittelzug in Zivilsachen). Die Aufgaben des F. nimmt teilweise der Rechtspfleger wahr (ausgenommen in Ehesachen).
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