Bergelohn

(§§ 740ff. HGB) ist der bei der Bergung eines in Seenot und zugleich aus der Verfügungsgewalt der Schiffsbesatzung geratenen Schiffs vom Eigentümer dem Bergenden geschuldete Vergütung. Die Höhe des Bergelohns bestimmt sich nach einer Vereinbarung oder billigem Ermessen. Der B. darf den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände nicht übersteigen. Lit.: Herber, R., Seehandelsrecht, 1999

Bergung.




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