Berufungsbegründungist im Strafverfahren nicht vorgeschrieben; im Zivil- und im Arbeitsgerichtsprozess jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 519 ZPO). Die B. muss einen Berufungsantrag enthalten u. die neuen Tatsachen u. Beweismittel anführen. Begründungsfrist beträgt im Zivilverf. 1 Mon., im Arbeitsgerichtsverf. 2 Wochen (§§ 519 ZPO, § 66 ArbeitsgerichtsG); sie beginnt mit Berufungseinlegung und kann durch Gericht verlängert werden. Im Verwaltungs- und im Sozialgerichtsverfahren muss nur ein Berufungsantrag gestellt werden, Begründung ist dort nicht notwendig.
Weitere Begriffe : Kindererziehung | Abgabe | Deckungsprinzip |
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