Besenreine Rückgabe
Im Mietrecht :
Hat sich der Mieter verpflichtet, die Räumlichkeiten bei Mietende in einem besenreinen Zustand zurückzugeben, dann hat er „grobe Verschmutzungen" zu beseitigen; auch muss er „Spinnweben" entfernen. Die Reinigung der Fenster und der Fensterrahmen gehört jedoch nicht dazu, auch dann nicht, wenn sie Nikotinablagerungen aufweisen. (BGH NJW2006, 2915).
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