Mietrecht
Miete, Wohnungszwangswirtschaft.
Im Mietrecht:
Der juristische Laie versteht unter Mietrecht in der Regel das Recht der Wohnraummiete. Anderer Auffassung ist allerdings der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unter dem Begriff „Miete" ist nicht nur die Wohnraummiete zu verstehen, sondern Gegenstand eines
Mietverhältnisses können alle Sachen im Sinne des § 90 BGB sein, also alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Eine zulässige Möglichkeit, Rechte zum Gegenstand eines Mietvertrages zu machen, besteht nicht. Bedeutungsvoll ist vor allem die Wohnraummiete, ebenso wie die Geschäftsraummiete. Andere Mietverhältnisse an beweglichen oder unbeweglichen Sachen spielen in der juristischen Praxis keine so große Rolle wie das Wohnraummietrecht.
Das Mietrecht hat in den letzten Jahren eine starke Entwicklung erlebt. Verantwortlich hierfür sind das Mietrechtsreformgesetz vom 1.7.2001 und die Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2009. Die Reform des ZPO hatte zur Folge, dass sich der Bundesgerichtshof vermehrt mit Mietsachen beschäftigen musste und viele Streitfragen obergerichtlich geklärt hat (z.B. Schönheitsreparaturen, Nebenkosten).
Weitere Stichwörter:
Garagen, Geschäftsraummiete, Leasing, Mietvertrag, Mischmietverhältnis, Pacht, Sozialmiete, Verkauf, Zeitmietvertrag
ist die Gesamtheit der die Miete betreffenden Rechtssätze. Lit.: Miet-, Wohn- und Wohnungsbaurecht (Lbl.), 56. A. 2006; Mietrecht, 41. A. 2006; Blank, M., Mietrecht von A-Z, 17. A. 2004; Grämlich, B., Mietrecht, 10. A. 2007; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. A. 2007; Münchener Prozessformularbuch Mietrecht, hg. v. Jendrek, P., 2. A. 2003; Horst, //., Praxis des Mietrechts, 2003; Beck’sches Formularbuch Mietrecht, hg. v. Nies, G. u. a., 2003; Herrlein, J., Mietrecht, 2. A. 2004; Spreng, N., Das neue Mietrecht, 4. A. 2006
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