Besetzungsrüge

Rüge im Rahmen der strafprozessualen Revision, mit der die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts angegriffen wird. Die erfolgreiche Rüge stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, § 338 Nr. 1 StPO. Besonderheiten gelten gemäß § 222 a f. StPO für Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug vor den Land- und Oberlandesgerichten. Hier hat gemäß § 222 a StPO spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung eine Besetzungsmitteilung an die Verfahrensbeteiligten zu erfolgen; wegen § 222 a Abs. 2 StPO ergeht diese in der Praxis jedoch im Regelfall schriftlich und spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung. Gemäß § 222 b StPO kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei (Besetzungseinwand), in den Fällen des § 222 a StPO nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache erhoben werden. Unterbleibt der Einwand, wird die Besetzungsrüge mit der Revision verwirkt (§ 338 Nr. 1 2. Hs. StPO). Das Verfahren nach Erhebung des Besetzungseinwands regelt § 222 b Abs. 2 StPO.




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