Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil auf reine Rechtsverletzungen hin überprüfen lassen kann. Anders als bei der Berufung übernehmen die Gerichte hierbei die Feststellung der Tatsachen aus der vorherigen Instanz. Von daher ist es nicht möglich, in einer Revision z. B. auszuführen, aus welchen Gründen das vorinstanzliche Gericht falsche Schlussfolgerungen zum Sachverhalt gezogen hat.
Siehe auch Berufung, Rechtsmittel
Revision im Zivilprozess
Im Zivilprozess werden mit der Revision Berufungsurteile der Oberlandesgerichte angefochten. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist sie bei einer Beschwer von mehr als 60000EUR statthaft. Der Begriff Beschwer drückt das Ausmaß der Niederlage in der ersten Instanz aus. Hat z. B. eine Partei einen Betrag von 100000EUR eingeklagt und wurden ihr 20000EUR zugesprochen, dann war der Gesamtstreit-wert 100000EUR und der Wert der Beschwer 80000EUR. Bei einer solchen Streitwertrevision kann das Revisionsgericht die Annahme allerdings ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Bei Beschweren, die niedriger als 60000EUR sind, und bei Rechtsstreitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zulässt. Voraussetzung dafür ist entweder, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Die Revision ist ohne jede Einschränkung zulässig, sofern das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Sie muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils eingelegt und binnen eines weiteren Monats begründet werden.
Unter bestimmten Umständen kann man eine Revision direkt gegen Endurteile der Landgerichte einlegen. Bei dieser so genannten Sprungrevision entfällt also die Berufungsinstanz. Sie ist nur möglich, wenn offensichtliche Verfahrensfehler vorliegen und der Prozessgegner schriftlich seine Einwilligung erteilt.
Siehe auch §§ 545 ff., 566a ZPO
Revision im Strafprozess
Die Strafprozessordnung sieht die Revision als Rechtsmittel gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der ersten Instanz vor. Anders als im Zivilprozess ist die Revision hier uneingeschränkt zulässig. Sie muss innerhalb einer Woche beim selben Gericht eingelegt und anschließend binnen eines Monats begründet werden. Die Revisionsbegründung muss von einem Anwalt angefertigt werden. Auch im Strafprozess ist eine Sprungrevision erlaubt.
§ 333 ff. StPO
Revison in anderen Prozessarten
Im Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsprozess muss die Revision ausdrücklich zugelassen werden. Die Regelungen sind ansonsten mit denen im Zivil- und im Strafprozess vergleichbar.
Ein Rechtsmittel, mit dem der unterlegene (verurteilte) Teil das Urteil des Gerichts der zweiten Instanz, das dieses auf die Berufung hin gefällt hat, angreift (im Strafprozeß auch das Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts in erster Instanz). Die Revision ist binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz einzulegen, was stets nur durch einen Rechtsanwalt geschehen kann. Revisionsgerichte sind in der Regel die Bundesgerichte (im Strafprozeß auch die Oberlandesgerichte, wenn der Prozeß in erster Instanz vor einem Amtsgericht stattgefunden hat). Die Revisionsgerichte prüfen lediglich noch, ob das Recht auf einen bereits festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden ist, den Sachverhalt selbst prüfen sie nicht noch einmal nach. Sie können dann entweder selbst entscheiden oder den Prozeß an die Vorinstanz zurückverweisen, damit diese den Sachverhalt noch weiter aufkläre. Die Entscheidungen der Revisionsgerichte sind endgültig, ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.
(§§ 545 ff. ZPO) ist ein Rechtsmittel zur rein rechtlichen Überprüfung zweitinstanzlicher Urteile der Oberlandesgerichte bzw. erstinstanzlicher Urteile der Landgerichte, wenn die Voraussetzungen der Sprungrevision nach § 566a ZPO vorliegen. Sachlich und funktionell zuständig ist als Revisionsgericht der BGH, § 133 Nr. 1 GVG. In der Zulässig-keit der R. sind zu prüfen Statthaftigkeit. Zulassung der R., Form und Frist sowie Beschwer. Außerdem muß die Revisionssumme i. H. v. DM 60.000.- eingehalten sein, § 546 I BGB. In der Begründetheit wird die angefochtene Entscheidung lediglich auf ihre rechtliche Richtigkeit hin überprüft. Das Revisionsgericht bleibt an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Soweit die Revision begründet ist, sind das angefochtene Urteil sowie ggf. das mangelhafte Verfahren aufzuheben. § 564 I, II ZPO. Ob das Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist, beurteilt sich nach § 565 ZPO.
ist ein Rechtsmittel, mit dem die richterliche Überprüfung eines Urteils unter dem Gesichtspunkt begehrt wird, ob das Recht falsch angewendet wurde. An die tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden; das ist der entscheidende Unterschied zur Berufung. -1) Zivilprozess: R. möglich gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte bei Überschreitung der Revisionssumme od. Revisionszulassung (§ 545 ZPO). - 2) Strafprozess: R. möglich gegen Urteile der Strafkammern (1. od.
2. Instanz) u. des Schwurgerichts, gegen Urteile des Amtsrichters als Ersatzrevision (bei Unzulässigkeit der Berufung) od. als Sprungrevision (§§ 333-335 StPO). - 3) R. ist weiter möglich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts (§§ 8, 72 ArbeitsgerichtsG), des Oberverwaltungsgerichts od. Verwaltungsgerichtshofs (§ 132 VerwaltungsgerichtsO), des Finanzgerichts (§ 115 FinanzgerichtsO), des Landessozialgerichts (§ 160 SozialgerichtsG), wenn Revisionszulassung ausgesprochen wurde. Sprungrevision ist sowohl im Zivilprozess wie auch in den anderen Verfahrensarten unter gewissen Voraussetzungen zulässig. R. ist schriftlich einzulegen (vgl. Schriftform), telefonische od. telegraphische Einlegung. Vgl. auch die folgenden Stichwörter zu "Revisions...", Zurückweisung.
-Rechtsmittel.
Im Arbeitsrecht:
ist das Rechtsmittel, das sich im wesentlichen gegen Berufungsurteile der Landesarbeitsgerichte (Ausnahme Sprungrevision; Bundesarbeitsgericht) an das BAG richtet. Sie ermöglicht nicht eine tatsächliche, sondern nur die rechtliche Nachprüfung. Sie dient sowohl dem Interesse der Parteien als auch der Wahrung einer einheitlichen Rechtspr., die ihrerseits die Rechtssicherheit stärkt. Sie ist nur zulässig, wenn sie das LAG o. auf Nichtzulassungsbeschwerde das BAG zugelassen hat (§ 72 ArbGG). Die Zulassung muss mit verkündet werden (AP 33 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag = DB 88, 134; BVerfG BB 90, 859). Insoweit ist aber ein Verfahren vor dem BAG GS eingeleitet. Das LAG hat sie zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat o. seine Entscheidung von einer Entscheidung des GS OGH, des BVerfG, des BAG o., solange eine Entscheidung des BAG in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben LAG o. eines anderen abweicht. Die Revisions- u. die R.-Begründungsfrist betragen je einen Monat (§ 74 ArbGG). Die R. kann jedoch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt u. begründet werden (Arbeitsgerichtsbarkeit). Die Sprungrevision ist nur zulässig, wenn der Gegner schriftlich zustimmt u. das Arbeitsgericht sie zulässt. Die schriftliche Zustimmung liegt nicht in dem Antrag auf Zulassung der SpR (AP 1, 7 zu § 76 ArbGG 1979). Die Zustimmung kann auch durch Verbandsvertreter erteilt werden (AP 3 zu § 76 ArbGG 1979). Lit.: Bepler NJW 89, 686. In der Revisionsinstanz sind Klageänderungen grundsätzlich unzulässig (AP 124 zu § 22, 23 BAT 1975).
(Überprüfung) (z.B. §§ 542 ZPO, 333 StPO) ist das Rechtsmittel zur Nachprüfung eines Urteils in rechtlicher - nicht tatsächlicher - Hinsicht. Die R. findet im Zivilprozessrecht grundsätzlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Sie findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung besonders zugelassen hat (§ 543 I ZPO). Sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 ZPO, Revisionsgründe). Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Bestimmte Gesetzesverletzungen sind stets Revisionsgrund (absoluter Revisionsgrund, § 547 ZPO). Die R. ist binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils zu erheben (§ 548 ZPO, Revisionsfrist, Notfrist). Sie ist binnen zweier Monate ab Zustellung zu begründen (§ 551 ZPO). Im Strafprozess ist R. gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte zulässig (§ 333 StPO). Ihr Verfahren ist in §§ 336ff. StPO geregelt. Eine besondere Art der R. ist die Sprungrevision (§§ 335 StPO, 566 ZPO), durch die das Berufungsgericht übergangen werden kann. Lit.: Krause, D., Die Revision im Strafverfahren, 5. A. 2001; Dahs, H./Dahs, H., Die Revision im Strafprozess, 6. A. 2001; Mutzbauer, N., Strafprozessuale Revision, 6. A. 2007; Kroiß, L., Revision und Plädoyer im Strafprozess, 2. A. 2001; Wenzel, J., Das neue zivilprozessuale Revisionszulassungsrecht, NJW 2002, 3353; Wolters, G., Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, JuS 2004, 584
Rechtsmittel gegen Urteile, das nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht.
Strafprozessrecht: Statthaftes Rechtsmittel gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte
( Landgericht) sowie gegen die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte (§ 333 StPO). Gemäß § 335 StPO ist darüber hinaus die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts statthaft. Zuständig ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr.1 GVG das Oberlandesgericht für Urteile des Amtsgerichts und Berufungsurteile des Landgerichts; gemäß §135 Abs. 1 GVG der Bundesgerichtshof für Urteile der Oberlandesgerichte und erstinstanzliche Urteile der Landgerichte. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision sind:
— allgemeine Rechtsmittelvoraussetzungen ( Beschwer, Rechtsmittelberechtigung);
— Einhaltung der Einlegungsfrist des § 341 StPO. Danach muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (Abs. 1), bei Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten nach Zustellung (Abs. 2) erfolgen.
— Einlegung beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo) schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
— Revisionsbegründung gemäß § 344 StPO unter Beachtung von Form und Frist gemäß § 345 StPO. Danach sind die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu diesem Zeitpunkt die Zustellung des Urteils noch nicht erfolgt, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils (Abs. 1 S.2). Seitens des Angeklagten kann dies nur durch eine von einem gemäß § 138 StPO bereits zugelassenen Verteidiger oder sonstigem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (Abs. 2). Aus der Revisionsbegründung muss neben den Revisionsanträgen (§ 344 Abs. 1 StPO) hervorgehen, ob Sachrüge oder Verfahrensrügen erhoben werden.
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht i. S. d. § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden, wird die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss des Tatgerichts als unzulässig verworfen; der Beschwerdeführer kann gegen diesen Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Anderenfalls wird die Revisionsschrift gemäß § 347 StPO dem Gegner des Beschwerdeführers zugestellt, der binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung abgeben kann. Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. Dieses kann gemäß § 348 StPO seine Unzuständigkeit feststellen und an das zuständige Gericht verweisen oder gemäß § 349 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verwerfen. Ansonsten wird Hauptverhandlung anberaumt, für welche die Sondervorschriften der §§ 350 ff. StPO gelten. Für die Begründetheit der Revision ist zu differenzieren:
— Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen bzw. Vorliegen von Prozesshindernissen wird auch
ohne entsprechende Rüge bei einer zulässig eingelegten Revision von Amts wegen im Freibeweis-verfahren geprüft.
— Bei der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts geprüft (§ 337 Abs. 2 StPO).
— Bei der Verfahrensrüge ist zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu differenzieren.
Sowohl bei der Sach- als auch bei der Verfahrensrüge ist das „Beruhen” des Urteils auf dem Fehler
festzustellen. Bei der Sachrüge beruht das Urteil in
der Regel auf dem sachlich-rechtlichen Fehler; bei
der Verfahrensrüge ist zu differenzieren: Bei den
absoluten Revisionsgründen bejaht das Gesetz in
§ 338 StPO die Beruhensfrage ohne Möglichkeit
des Gegenbeweises; im Übrigen ist eine positive
Feststellung des Einflusses des Fehlers erforderlich. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts gelten §§ 353 ff. StPO: Danach ist das Urteil bei begründeter Revision aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO) und im Regelfall an eine andere Abteilung oder Kammer des Tatgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Nur bei Urteilsaufhebung wegen sachlich-rechtlicher Mängel kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und auf Freispruch, Verfahrenseinstellung, Absehen von Strafe, eine absolut bestimmte Strafe (nur §§ 211, 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Mindeststrafe erkennen. Möglich ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Schuldspruchberichtigung zur Vermeidung einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung. Dabei kann die angewendete Strafvorschrift ausgewechselt werden. Die Möglichkeit besteht wegen der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes aber nur, wenn das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich der Angeklagte auch bei erfolgtem rechtlichen Hinweis nicht anders habe verteidigen können. Wird ein Urteil wegen Unzuständigkeit des Gerichts im vorangehenden Rechtszug aufgehoben, ist die Sache gemäß § 355 StPO gleichzeitig an das zuständige Gericht zu verweisen. Die unbegründete Revision wird als unbegründet verworfen. Bei der Entscheidung der Revision ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S.1 StPO zu beachten, wonach das nur vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden darf.
Dahs, Hans/Dahs, Hans: Die Revision im Strafprozess. München (C. H. Beck) 72008.
Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittel, durch das ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts oder — durch die sog. Sprungrevision — ein Urteil des Verwaltungsgerichts in rechtlicher Hinsicht vom BVerwG überprüft wird, §§ 132 ff. VwGO.
Die Revision ist nur statthaft, wenn sie vom OVG gern. § 132 Abs. 1 VwG() (bzw. im Fall der §§ 134, 135 VwGO vorn VG) zugelassen worden ist. Die
Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
— die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sog. Grundsatzrevision);
— das Urteil von einer Entscheidung des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO, sog. Divergenzrevision).
— ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr.3 VwGO, sog. Verfahrensrevision).
Die Revision ist beim OVG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist wird auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim BVerwG eingereicht wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 139 Abs. 1 VwGO). Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist zwingend beim BVerwG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben (§ 139 Abs. 3 VwGO).
Lehnt das OVG die Zulassung der Revision ab (was der Regelfall ist), so kann nach § 133 VwGO diese Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Wird der Beschwerde durch das OVG nicht abgeholfen, entscheidet das BVerwG (§ 133 Abs. 5 VwGO). Wird die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, bedarf es keiner gesonderten Einlegung der Revision. Vielmehr wird das Beschwerdeverfahren automatisch als Revision fortgesetzt, § 139 Abs. 2 VwGO. Für die Revisionsbegründung gilt § 139 Abs. 3 VwGO. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, wird das Urteil des OVG rechtskräftig.
Die Revision kann neben den absoluten Revisionsgründen nach § 138 VwG() nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des VwVfG eines Landes beruht, die wortgleich mit der entsprechenden Vorschrift des VwVfG des Bundes ist, § 137 VwGO.
Für das Revisionsverfahren gelten gern. § 141 VwGO die Vorschriften über die Berufung mit Ausnahme der §§ 87 a, 130 a und 130 b VwGO entsprechend. Ist die Revision unzulässig, so wird sie durch Beschluss verworfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), eine unbegründete Revision wird durch Urteil zurückgewiesen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Sie wird auch zurückgewiesen, wenn zwar eine Rechtsverletzung festgestellt wird, sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 144 Abs. 4 VwGO. Eine besondere Art der Revision ist die Anschlussrevision.
Völkerrecht: umfassende Änderung eines gesamten völkerrechtlichen Vertrages zwischen allen Vertragsparteien.
Zivilprozessrecht: Rechtsmittel gegen in der Berufungsinstanz (Ausnahme: Sprungrevision) von den Oberlandesgerichten und Landgerichten erlassene Endurteile (§ 542 Abs. 1 ZPO), die nicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind (§ 542 Abs. 2 5. 1 ZPO). Revisionsgericht ist gern. § 133 Nr. 1 GVG der Bundesgerichtshof.
Die Revision ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht (für das Revisionsgericht bindend) im Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr.1 ZPO) oder vom Revisionsgericht auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluss (§ 543 Abs. 1 Nr.2 ZPO) zugelassen wurde (Zulassungsrevision). Zulassungsgründe sind die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer revisionsrichterlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Revision ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat, die mit Zustellung des vollständigen Berufungsurteils, spätestens aber fünf Monate nach seiner Verkündung beginnt (§ 548 ZPO), durch Einreichung einer Revisionsschrift (zum Inhalt vgl. § 549 ZPO) bei dem Revisionsgericht („iudex ad quem”) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Sie ist innerhalb einer gleichzeitig beginnenden weiteren Frist von zwei Monaten, die auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden kann, durch Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift, die die Revisionsanträge und die Revisionsgründe enthalten muss, zu begründen (§ 551 ZPO). Revisionsgrund kann nur eine Verletzung des Rechts sein (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das Revisionsgericht hat die Statthaftigkeit der Revision und die Einhaltung der Formalien von Amts wegen zu prüfen und sie bei Mängeln als unzulässig — ggf. durch Beschluss — zu verwerfen (§ 552 ZPO).
Das Revisionsgericht überprüft das angegriffene Urteil allein in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage des im Tatbestand des Berufungsurteils oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Parteivorbringens (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Umfang der Nachprüfung des Berufungsurteils ergibt sich aus den Revisionsanträgen (§ 557 Abs. 1 ZPO), während das Revisionsgericht nicht auf die von den Parteien gerügten Revisionsgründe beschränkt ist (§ 557 Abs. 3 ZPO). Begründet ist die Revision, wenn das angefochtene Urteil das Recht verletzt (Legaldefinition in § 546 ZPO), die Entscheidung auf dieser Rechtsverletzung beruht (was bei Vorliegen der absoluten Revisionsgründe des § 547 ZPO stets der Fall ist) und sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des vom Revisionsgerichts zugrunde zu legenden Sachverhalts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).
Bei begründeter Revision wird das angefochtene Urteil vom Revisionsgericht durch Urteil aufgehoben
(§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO), wobei das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat
(§ 563 Abs. 2 ZPO). Nur wenn das Urteil nicht auf einem Verfahrensfehler, sondern der Verletzung materiellen Rechts beruht und im Übrigen Entscheidungsreife vorliegt, kommt eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichtes in Betracht (§ 563 Abs. 3 ZPO).
ist ein gegen Urteile zugelassenes Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann (vgl. § 545 ZPO). Im Gegensatz zur Berufung eröffnet die R. daher keine neue Tatsacheninstanz.
1.
Die R. ist vorgesehen: in Zivilsachen gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile (Ausnahme u. a. bei Arrest und einstweiliger Verfügung, § 542 ZPO); in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern (1. und 2. Instanz), der Schwurgerichte und der Oberlandesgerichte 1. Instanz (§ 333 StPO), im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte (§§ 8 III, 72 I ArbGG), im Verwaltungsprozess gegen die Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe (§ 132 VwGO), im Finanzprozess gegen die Endurteile der Finanzgerichte (§ 115 FGO), im Sozialgerichtsverfahren gegen die Urteile der Landessozialgerichte (§ 160 SGG). Außerdem lässt das Gesetz gegen erstinstanzliche Urteile, die mit der Berufung angefochten werden können oder bei denen die Berufung gesetzlich ausgeschlossen ist, an deren Stelle die R. als sog. Sprungrevision zu. S. a. Ersatz-R. In Beschlussverfahren tritt an die Stelle der R. die Rechtsbeschwerde. Revisionsgerichte sind in erster Linie die obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie in Strafsachen der Amtsgerichte die Oberlandesgerichte.
2.
Die Zulässigkeit der R. ist an Rechtszugvoraussetzungen geknüpft, ferner an eine Beschwer des R.führers, an die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist und Form sowie ordnungsmäßige und rechtzeitige Begründung.
a) Die frühere sog. Streitwertrevision (Zulässigkeit der R. bei Überschreiten einer bestimmten Revisionssumme) ist in allen Verfahrensarten, zuletzt im Zivilprozess, ersatzlos entfallen.
b) Jetzt setzt die R. grundsätzlich eine Zulassung im angefochtenen Urteil voraus. Die R. ist vom (Berufungs-)Gericht zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (insbes. bei Abweichung von einer früheren Entscheidung, sog. Divergenzrevision) dies erfordert (§ 543 II ZPO, § 132 II VwGO, § 115 II FGO, § 160 II SGG, § 72 II ArbGG). Das R.gericht ist an diese Zulassung gebunden (s. aber unter 3). Gegen die Versagung der Zulassung der R. kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Im Strafprozess ist die R. uneingeschränkt zulässig.
c) Die Frist, innerhalb deren die R. eingelegt werden muss, beträgt 1 Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (beginnt aber im Zivilprozess spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung) - in Strafsachen 1 Woche ab Verkündung - (§ 548 ZPO, § 341 StPO, § 74 I ArbGG, § 139 I VwGO, § 120 I FGO, § 164 I SGG).
d) Die Revisionsbegründung muss den Revisionsantrag enthalten, d. h. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und Aufhebung beantragt wird, und muss ferner den Revisionsgrund angeben, nämlich die Verletzung einer Rechtsnorm, auf der das angefochtene Urteil beruht (§ 551 I ZPO, § 73 ArbGG, § 139 III VwGO, § 118 I FGO, § 164 II SGG, § 344 I StPO). Die R.begründung kann nur durch Rechtsanwälte, Verteidiger und solche Prozessbevollmächtigte erklärt werden, die zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht zugelassen sind, nur in Strafsachen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 78 ZPO, § 345 II StPO, § 11 II ArbGG, § 67 I VwGO, § 166 SGG, § 62 a FGO). Die Begründungsfrist beträgt in Strafsachen 1 Monat ab Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, aber nicht vor Zustellung des Urteils (§ 345 I StPO), sonst 2 Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 551 II ZPO, § 74 I ArbGG, § 139 III VwGO, § 164 II SGG, § 120 II FGO). Die Frist kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden (außer in Strafsachen).
3.
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben, so wird die R. (auch durch Beschluss) als unzulässig verworfen (§ 592 ZPO). Das R.gericht weist die R. durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der R. nicht vorliegen und die R. keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a ZPO). Das R.gericht überprüft aber im Rahmen einer zulässigen R. auch andere Rechtsverstöße von Amts wegen. Die Rechtsnorm ist verletzt, wenn sie nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO, § 337 II StPO); darunter fällt auch eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Die Verletzung muss für das Urteil kausal, d. h. mindestens die Möglichkeit nicht auszuschließen sein, dass das Urteil ohne die Gesetzesverletzung anders ausgefallen wäre. Bei den sog. absoluten R.gründen wird dies unwiderlegbar vermutet, insbes. bei Unzuständigkeit oder unvorschriftsmäßiger Besetzung des vorinstanzlichen Gerichts (nicht aber des Erstgerichts, § 545 II ZPO), Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters, Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, Fehlen - in Strafsachen auch verspätete Vorlage - der Entscheidungsgründe (§ 547 ZPO, § 338 StPO, § 138 VwGO, § 119 FGO). Bei anderen, sog. relativen R.gründen muss die Kausalität im Einzelfall festgestellt werden. Auch kausale Rechtsverletzungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur, wenn es sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO). S. a. Anschlussrevision.
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