Bestreiten im Prozeßdurch die andere Partei ist Voraussetzung für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache. Wann eine Tatsache wirksam bestritten worden ist, beurteilt sich nach den §§138 111, IV, 288 ZPO. Qualifiziertes Bestreiten liegt vor, wenn die Gegenpartei durch Angabe bestimmter Tatsachen eine andere Darstellung des Geschehens gibt. Schlichtes Bestreiten bedeutet das Bestreiten einer behaupteten Tatsache mit Nichtwissen. Dies ist gemäß § 138 IV ZPO nur eingeschränkt möglich.
Weitere Begriffe : Tatbestandslösung | Tötung auf Verlangen | Überfahrtsvertrag |
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