BeweisbedürftigkeitIm Zivilprozeß muß das Gericht entscheiden, ob eine von einer Partei dargelegte Sache beweisbedürftig ist. Beweisbedürftig sind nur solche Tatsachen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind und die von der Gegenpartei wirksam bestritten worden sind (sog. streitige Tatsachen). Nicht beweisbedürftig sind zugestandene (§ 288 ZPO, aber auch § 138 III ZPO) und offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO).
Weitere Begriffe : Pflichtenkollision | Schleichhandel | Gewinnbeteiligung |
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