Betriebssicherheit

Die B.-VO v. 27. 9. 2002 (BGBl. I 3777) m. Änd. regelt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen die Gefahrenmomente Druck, Brand, Explosion und Heben von Personen und Gütern. S. a. Dampfkesselanlagen.




Vorheriger Fachbegriff: Betriebsschutz | Nächster Fachbegriff: Betriebsspionage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen