BetriebssicherheitDie B.-VO v. 27. 9. 2002 (BGBl. I 3777) m. Änd. regelt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen die Gefahrenmomente Druck, Brand, Explosion und Heben von Personen und Gütern. S. a. Dampfkesselanlagen.
Weitere Begriffe : Verschollenheit | Wort-Bild-Zeichen | Kern-Energie |
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