Bettelei Nach § 361 Nr. 4 StGB wird wegen Übertretung mit Geldstrafe bis 500 EUR od. Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft, wer bettelt od. Kinder zum Betteln anleitet od. ausschickt. B. ist Ansprechen eines Fremden mit der Bitte um eine Gabe unter Behauptung der Bedürftigkeit. Vortäuschen der Bedürftigkeit kann Betrug sein. a. Landstreicher.
Weitere Begriffe : Jagdbeamter | Hofamt | Kommissionshandel |
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