Landstreicherist, wer aus einem eingewurzelten Hang ohne die Absicht redlichen Erwerbs unter ständigem Wechsel des Nachtquartiers von Ort zu Ort umherstreift u. dabei anderen dadurch zur Last fällt, dass er seinen Lebensunterhalt durch milde Gaben (Bettelei) u. U. auch durch geringfügige Straftaten bestreitet. Landstreicherei ist Übertretung nach § 361 Nr. 3 StGB.
Weitere Begriffe : Putativnotwehr | Verlobung (Verlöbnis) | Verität |
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