Bewahrgehilfe(§ 9 StVG) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Berechtigten die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs Geschädigte i.S.d. §§7, 18 StVG muß sich bei der Sachbeschädigung gegenüber Ansprüchen aus dem StVG das Mitverschulden seines B. anrechnen lassen. Zu beachten ist, daß § 9 StVG nicht gegenüber Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB oder aus Vertrag gilt.
Weitere Begriffe : Stiftungen zur politischen Bildungsarbeit | Kombinationsgrundsatz | iterative Tatbestandserfüllung |
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