bewaffneter internationaler Konflikt

Eine Konfliktpartei setzt in zurechenbarer Weise das Instrument der Waffe gegen den völkerrechtlich geschützten Bereich einer anderen Partei ein. Eine Drohung mit Waffengewalt reicht nicht aus. Für die Zurechenbarkeit gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit. Kommt die Waffengewalt zwischen Staaten oder in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker zum Tragen, handelt es sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt. Neben den Staaten können auch die Vereinten Nationen im Fall von Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 UN-Charta oder der Entsendung multinationaler Friedenstruppen (Blauhelm-Einsätze) Völkerrechtssubjekte eines bewaffneten internationalen Konfliktes sein. Dem Individuum steht infolge der in der Haager Landkriegsordnung und den Genfer Konventionen normierten Rechte und Pflichten eine
beschränkte Völkerrechtssubjektivität im bewaffneten
internationalen Konflikt zu. Das IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) kann nach den Genfer
Konventionen anstelle eines Staates mit den Aufgaben einer Schutzmacht betraut werden, sodass ihm insoweit beschränkte Völkerrechtssubjektivität im bewaffneten internationalen Konflikt zukommen kann.




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