bedeutet im rechtlichen Sinn Handlungs- u. Geschäftsunfähigkeit (Geschäftsfähigkeit). ist das Fehlen des Bewusstseins. Die B. schließt im Schuldrecht (§ 827 BGB) wie im Strafrecht eine (zurechenbare) Handlung aus. Eine in der B. abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§ 105 BGB). Geschäftsfähigkeit, Schuldunfähigkeit.
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Weitere Begriffe : Verschollenheitsaufgebot | Steuerträger | Transportkosten
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