Schuldrecht
Teil des Zivilrechts, der sich mit den Schuldverhältnissen, das heißt mit den Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern beschäftigt. Das Schuldrecht ist im wesentlichen im zweiten Buch des BGB (§§241-853) geregelt. Jedoch finden sich schuldrechtliche Regelungen auch im Handelsrecht (für Kaufleute), im Arbeitsrecht (die Regelungen des einzelnen Arbeitsvertrags) und in Sondergesetzen (zum Beispiel über Wechsel und Schecks). Das Schuldrecht ist eingeteilt in einen Allgemeinen Teil (Abschnitte 1-6, §§ 241-432 BGB), der allgemeine, auf alle Schuldverhältnisse anwendbare Regelungen enthält, und in einen Besonderen Teil (Abschnitt 7, §§ 433-853 BGB), der die Regelungen über die einzelnen schuldrechtlichen Verträge (wie Kaufvertrag], Tausch, Schenkung, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag [Reiseveranstalter], Makler[vertrag], Auslobung, Auftrag, Verwahrung, Gesellschaften], Bürgschaft, Vergleich, Anerkenntnis, Anweisung) und die kraft Gesetzes entstehenden Schuldverhältnisse (zum Beispiel Geschäftsführung ohne Auftrag, Gemeinschaft, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen) enthält. Das Schuldrecht ist dadurch gekennzeichnet, daß es den Parteien einen großen Spielraum zu freien Vereinbarungen läßt. Fast alle seine Regelungen sind sogenanntes nachgiebiges Recht, das heißt nur Vorschläge des Gesetzgebers an die Parteien, welche Verträge sie vereinbaren und wie diese im einzelnen aussehen können. Die Parteien sind daran aber nicht gebunden, sondern können davon abweichende Verträge schließen und vorgesehene Verträge anders ausgestalten (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Diese große Freiheit der Parteien im Bereich des Schuldrechts hat auch einen Nachteil. Sie ermöglicht es dem wirtschaftlich Stärkeren (zum Beispiel großen Unternehmen) und Erfahreneren, dem wirtschaftlich Schwächeren (dem Kunden) und Unerfahreneren die Bedingungen eines Vertrages zwar nicht theoretisch, aber doch praktisch vorzuschreiben (zum Beispiel durch sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen). Eine der Hauptaufgaben der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ist es daher, die wirtschaftlich schwächeren Teile des Volkes gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht zu schützen.
Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die privatrechtliche Schuldverhältnisse betreffen. Es regelt insbes. die Beziehungen zwischen Personen im Rechtsverkehr (geschäftlicher Verkehr, Güteraustausch), den privatrechtlichen Zusammenschluss von Personen (z.B. Gesellschaft) und den Schutz von Personen oder Rechtsgütern (z. B. gegen unerlaubte Handlungen). Im allgemeinen herrscht im Sch.
Vertragsfreiheit. Dieser Grundsatz ist jedoch im öffentlichen Interesse (Abschlusszwang) und durch Sonderrechtsformen eingeschränkt (allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkehrssitte, Handelsbrauch). Das Sch. ist hauptsächlich im 2. Buch des BGB geregelt, das in den §§ 241 ff. allgemeine Bestimmungen und in den §§ 433-853 besondere Vorschriften über typische Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Miete, Dienstvertrag, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung) enthält. Daneben gibt es zahlreiche schuldrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen, z.B. im Handelsgesetzbuch, das sich mit dem Handelsverkehr befasst. - Im österreichischen ABGB wird das Sch. als "persönliches Sachenrecht" in den §§ 859ff., in der Schweiz im "Obligationenrecht" behandelt.
. Das S. regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Gegenstand des S. ist demnach das Schuldverhältnis in Entstehung, Inhalt u. Abwicklung. Die Vorschriften des S. sind im wesentlichen im 2. Buch des BGB (§§ 241-853) enthalten. Dazu gehören neben den allgemeinen Regelungen das vom Grundsatz der Vertragsautonomie beherrschte Vertragsrecht (Vertrag) mit den verschiedenen Vertragstypen (Kauf, Miete, Darlehen usw.) sowie u.a. das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung u. der unerlaubten Handlung. Das S. des BGB wird durch Vorschriften anderer Gesetze (z. B. des HGB) ergänzt.
(§§241 ff. BGB) ist das Recht der Schuldverhältnisse. Das S. ist ein Teil des bürgerlichen Rechts im engeren Sinn und gliedert sich in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil. Im allgemeinen Teil sind der Begriff, die Arten, die Entstehung, der Inhalt, die Störungen und die Beendigung des Schuldverhältnisses allgemein geregelt. Der besondere Teil befasst sich mit den Besonderheiten von rund 25 einzelnen Schuldverhältnissen (z.B. Kauf, unerlaubte Handlung). Der wichtigste Grundsatz des Schuldrechts ist die Privatautonomie (Vertragsfreiheit), die auch atypische Schuldverhältnisse ermöglicht. Lit.: Brox, H./Walker, W., Allgemeines Schuldrecht, 31. A. 2006; Brox, H./Walker, W., Besonderes Schuldrecht, 31. A. 2006; Medicus, D., Schuldrecht I Allgemeiner Teil, 17. A. 2006; Medicus, D., Schuldrecht II Besonderer Teil, 13. A. 2006; Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Schlechtriem, P., Schuldrecht Besonderer Teil, 6. A. 2003; Schlechtriem, P., Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. A. 2005; Emmerich, V., BGB Schuldrecht Besonderer Teil, H.A. 2006; Eckert, J., Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2004; Eckert, J., Schuldrecht, Besonderer Teil, 2. A. 2003; Kittner, M., Schuldrecht, 3. A. 2003; Schellhammer, K., Schuldrecht, 6. A. 2005; Europäisches Schuldrecht, hg.v. Magnus, U., 2002; Reischl, K., Grundfälle zum neuen Schuldrecht, JuS 2003, 40; Looschelders, D., Schuldrecht Allgemeiner Teil, 2003; Westphalen, F. Graf v./Meier- Göring, A., Neues Schuldrecht, 2004
Das S. ordnet die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Es dient - mit den Besonderheiten des Handelsrechts - der Regelung des Rechts-, insbes. des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen Schuldverhältnisse; über den Unterschied zum Sachenrecht s. dort. Grundprinzip des S. ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten bei Abschluss und Bestimmung des Inhalts ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog. Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB enthalten (§§ 241 ff. BGB); außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§ 433-853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Mietvertrag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber hinaus enthalten zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr), Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt. Das S. ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26. 11. 2001 (BGBl. I 3138) mit Wirkung vom 1. 1. 2002 grundlegend umgestaltet worden.
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