Bildschirmarbeitsplatz

Hierunter versteht man die Tätigkeit eines Arbeitnehmers an einem Datensichtgerät. Zum Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Zusammenhang s. BAG NJW 1984, 1476.

Im Arbeitsrecht :

Betriebsratsaufgaben V 2.




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