BlankettquittungWenn der Gläubiger eine Quittung blanko unterschreibt und der Überbringer der B.diese missbräuchlich ausfüllt, so wird der Schuldner bei Leistung gemäss des Inhalts der B. dem Gläubiger gegenüber frei (§ 370 BGB).
Weitere Begriffe : Standesbeamter | Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung | Mietomnibus |
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