Blaues Blinklicht („Blaulicht“)

Sonderrechte.

Blinklicht.

mit einem blauen Blinklicht (Rundumlicht) dürfen nach § 52 Abs. 3 StVZO verschiedene Fahrzeuge ausgerüstet sein (z. B. Polizei-, Feuerwehr-, Krankentransport-, Unfallhilfsfahrzeuge). Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (Sirene mit einer Folge verschieden hoher Töne) darf nur verw endet w erden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, um Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Auf die genannten Zeichen hin haben die Führer anderer Kraftfahrzeuge sofort freie Bahn zu schaffen. Blaues Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden (§ 38 Abs.
2, 3 StVO). -




Vorheriger Fachbegriff: Blaues Blinklicht | Nächster Fachbegriff: Blauhelmeinsätze


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen