Blinklicht

Geschlossener Verband, Sonderrechte. Blaues Blinklicht begründet Sonderrechte, wenn es zusammen mit dem Martinshorn benutzt wird, und dient der Warnung an Unfallstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen, wenn es allein verwendet wird.
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen (§38 StVO).

Bahnübergänge, Beleuchtung, Vorfahrt, Warnblinklicht, Warnzeichen.




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