mit nur gelbem Blinklicht (Rundumlicht) dürfen nur die in § 52 Abs.
4 StVZO aufgeführten Fahrzeuge ausgerüstet sein (z. B. Strassendienst-, Pannenhilfsfahrzeuge, Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder besonders breiter oder langer Ladung. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren (§ 38 Abs. 3 StVO).