Boykottmassnahmen
denen eine bestimmte Meinungsposition zugrundeliegt, können durch das Grundrecht der freien Meinungsäusserung geschützt sein. Dies insbesondere dann, wenn der Boykottaufruf nicht einer privaten Auseinandersetzung dient, sondern aus Sorge um politische, soziale oder kulturelle Belange als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Allgemeinheit wesentlich berührenden Frage verwendet wird.
Besitzt der Verrufer eine gewisse wirtschaftliche Machtstellung, so macht allein das Gewicht seiner Meinungsäusserung die Aufforderung zum Boykott noch nicht unzulässig, da es auch dem wirtschaftlich Stärkeren verfassungsrechtlich erlaubt ist, einen geistigen Meinungskampf zu führen. Indessen überschreitet eine
Boykottaktion den Schutzbereich der freien Meinungsäusserung, wenn sie sich nicht nur auf geistige Argumente stützt, sondern überdies den Adressaten durch Androhung schwerer Nachteile oder durch Ausnutzung materieller Abhängigkeit die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidungen in Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Die offene geistige Auseinandersetzung über Gegenstände von allgemeinem Interesse ist eine Lebensbedingung freiheitlicher Demokratie.
Vorheriger Fachbegriff: Boykottaufruf | Nächster Fachbegriff: BpO