Androhung

ist die Inaussichtstellung eines bestimmten, für den betroffenen Empfänger nachteiligen Verhaltens. Die vorherige A. ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des späteren tatsächlichen Verhaltens (z.B. § 1234 BGB, Androhung des Pfand Verkaufs, Abmahnung). Die A. bestimmter Straftaten in bestimmter Weise ist im Strafrecht eine eigene Straftat der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB).

, Verwaltungsvollstreckung: Ankündigung der Vollzugsbehörde, dass sie beabsichtigt, eine HDU-Verfügung notfalls durch Anwendung eines Zwangsmittels im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Die vorherige Androhung der Anwendung von Zwangsmitteln ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten. Durch die Androhung soll der Pflichtige dazu bewegt werden, die ihm obliegende Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erfüllen. Allerdings kommt es zu einer Androhung regelmäßig nur im gestreckten Verfahren; beim sofortigen Vollzug entfällt die Androhung (vgl. z.B. § 13 Abs. 1 S.1 BVwVG); im abgekürzten Verfahren kann sie entfallen.
Die Androhung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, da sie das Zwangsmittel verbindlich festlegt. Nach Bundesrecht ist sie aber kein kraft Gesetzes sofort vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bundesgesetz die aufschiebende Wirkung eines gegen die Androhung gerichteten Rechtsbehelfs ausdrücklich ausschließt. Das Gleiche gilt, wenn die zu vollstreckende HDU-Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erstreckt sich dann nicht allein auf die Grundverfügung, sondern auch auf alle Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung. Demgegenüber haben die Länder aufgrund der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S.1 Nr.3 bzw. § 80 Abs. 2 S. 2 VwG() die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Landesbehörden ausgeschlossen.
Die Androhung kann in einer selbstständigen Verfügung ergehen, sie kann aber auch schon mit der HDU-Verfügung verbunden werden. Sie soll mit ihr verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel gegen die
HDU-Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. z.B. § 13 Abs. 2 BVwVG).
Rechtmäßigkeit der Androhung nach Bundesrecht (zu den landesrechtlichen Regelungen Verwaltungsvollstreckungsrecht).
Bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Androhung ist § 13 BVwVG.
Formelle Rechtmäßigkeit: Für die Androhung ist die Vollzugsbehörde zuständig. Einer Anhörung vor der Androhung bedarf es wegen § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht. Die Androhung hat schriftlich zu erfolgen (§ 13 Abs. 1 S. 1 BVwVG); sie ist zuzustellen (§ 13 Abs. 7 S. 1 BVwVG). Streitig ist, ob eine fehlende Zustellung zur Nichtigkeit der Androhung führt oder nur für den Lauf der Anfechtungsfristen von Bedeutung ist. Das Zustellungserfordernis gilt auch dann, wenn die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden wird und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist (§ 13 Abs. 7 S. 2 BVwVG).

Materielle Rechtmäßigkeit: In materieller Hinsicht sind als allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung im gestreckten Verfahren erforderlich das Vorliegen einer — wirksamen — HDU-Verfügung sowie das Fehlen von Vollstreckungshindernissen. Allerdings muss die HDU-Verfügung weder unanfechtbar noch gem. § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sein, wenn die Androhung von vornherein mit der HDUVerfügung verbunden wird. In diesem Fall muss die Vollstreckbarkeit erst in dem Zeitpunkt vorliegen, für den die Vollstreckung angedroht ist, andernfalls wird die Androhung rechtswidrig. Das Gleiche gilt für die Ausräumung eines Vollstreckungshindernisses wegen entgegenstehender Rechte Dritter.
Inhaltliche Rechtmäßigkeit der Androhung: Gem. § 13 Abs. 1 S.2 BVwVG ist dem Pflichtigen in der Androhung eine angemessene Frist zu setzen (sog. Erzwingungsfrist). Eine Frist braucht allerdings grundsätzlich nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll, denn hierfür braucht der Betroffene regelmäßig keine Frist. Fehlt die erforderliche Fristsetzung, so ist die Androhung nach teilweiser Ansicht nichtig, jedenfalls aber keine taugliche Grundlage für die nachfolgenden Vollstreckungsakte. Gem. § 13 Abs. 3 BVwVG muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Landesrechtlich ist zum Teil die Androhung mehrerer Zwangsmittel zulässig, wenn angegeben wird, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Ein Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen (§ 13 Abs. 5 BVwVG). Bundesrechtlich unzulässig ist dabei die Androhung von Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da nach § 13 Abs. 6 S.2 BVwVG eine neue Androhung erst zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Das gleiche gilt für die Androhung nach Landesrecht, es sei
denn, dass das Landesrecht eine Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausdrücklich vorsieht. Bei Androhung einer Ersatzvornahme sind die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen (§ 13 Abs. 4 S. 1 BVwVG). Übersteigen die tatsächlichen Kosten den veranschlagten Betrag, macht dies die Androhung grundsätzlich nicht rechtswidrig. Die Behörde kann vielmehr die Zahlung der tatsächlichen Kosten verlangen (§ 13 Abs. 4 S. 2 BVwVG). Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der Androhung erforderlich, dass das angedrohte Zwangsmittel zulässig ist.




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