BremsleuchtenBremsen. Kraftfahrzeuge müssen mit zwei Bremsleuchten ausgerüstet sein, die höchstens 1550 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen (§ 53 Absatz 2 StVZO).
Weitere Begriffe : Lohngleichheit | Kassenskonto | Patentanspruch |
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