Bremsen

Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann; bei Fahrrädern und Kraftfahrzeugen sind zwei voneinander unabhängige Bremsen (Bremsanlagen) erforderlich (§§ 41, 65 StVZO). Keine Bremse brauchen zu haben: a) einachsige Anhänger, bei denen der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 3 t nicht übersteigt; b) Handwagen, Schlitten sowie land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können. - Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, müssen über eine Betriebsbremse (Verwendung während der Fahrt) und eine Feststellbremse verfügen, Krafträder benötigen zwei Betriebsbremsen. Eine Betriebsbremse ist erforderlich bei einachsigen Zug- und Arbeitsmaschinen (bei zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 250 kg bei an Holmen von Fussgängern geführten Fahrzeugen ist keine Bremsanlage vorgeschrieben). Zwei- und mehrachsige Anhänger, sowie einachsige Anhänger, deren Achslast die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, höchstens jedoch 3 t übersteigt, genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die jedoch auch feststellbar sein muss. Bei verschiedenen Anhängern sind auch Auflaufbremsen zulässig.

1.

a) Kraftfahrzeuge müssen nach § 41 StVZO grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen oder eine solche mit zwei selbständig wirkenden Bedienungsvorrichtungen haben. Diese müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken (Ausnahme für Vierradbremsen). Die Bedienungsvorrichtung der zweiten Bremse (Handbremse) von Kraftwagen muss feststellbar sein. Sondervorschriften gelten für bestimmte langsame Fahrzeuge. Schwere Kfz müssen Unterlegkeile mitführen, um das Abrollen zu verhindern; schwere Kraftomnibusse und überschwere Kfz müssen über eine dritte Bremsanlage verfügen. b) Andere Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremsvorrichtung haben, Fahrräder zwei unabhängig voneinander wirkende B. Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche B. benutzt werden (§ 65 StVZO). Für Fahrräder mit Hilfsmotor gelten die Vorschriften über Krafträder.

2.
Der Fahrer muss die Betriebssicherheit der B. vor Antritt der Fahrt prüfen und während der Fahrt auf sie achten (§ 23 StVO). Der Halter des Fz. ist für Mängel verantwortlich, die er trotz Kenntnis nicht beseitigt oder die ihm infolge nicht ausreichender regelmäßiger Überwachung unbekannt geblieben sind.

3.
Bei Betätigung der B. muss die Grundregel des § 1 StVO (Verhalten im Straßenverkehr) beachtet werden; auf schlüpfriger Fahrbahn ist beim Bremsen Vorsicht geboten, bei Glatteis muss es unterbleiben. Die Berechnung des Anhaltewegs nach Verkehrsunfällen - wichtig für zivil- und strafrechtliche Folgen - ist nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens möglich, in dem insbes. Schrecksekunde, Reaktionszeit des Fahrers, Bremsansprech- und Bremsverzögerungszeit, Beschaffenheit der Fahrbahn, Bremsspur u. a. m. zu berücksichtigen sind. Über Bremsleuchten vgl. § 53 StVZO.




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