Buchversitzung bedeutet, dass ein bestehendes, aber im Grundbuch nicht eingetragenes oder zu Unrecht gelöschtes Recht an einem fremden Grundstück erlischt, sobald der Anspruch des Berechtigten aus dem betreffenden Recht gegen den Grundstückseigentümer verjährt ist (§ 901 BGB). Zweck der B. ist es, den Zustand der Unrichtigkeit des Grundbuchs zeitlich zu begrenzen.
Weitere Begriffe : Dienstverschaffungsvertrag | EU-Führerschein | Mietomnibus |
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