Buchungszwang bedeutet, dass grundsätzlich jedes Grundstück im Grundbuch eingetragen (gebucht) werden muss. Grundstücke der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden usw.) erhalten jedoch nur ein Grundbuchblatt, wenn der Eigentümer oder ein Berechtigter es beantragt (§ 3 GrundbuchO).
Weitere Begriffe : Außenverhältnis | Nichtigkeitsfeststellungsklage | einstweilig |
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