Bundesanstalt für den GüterfernverkehrSitz in Köln und Aussenstellen in den Ländern; sie soll die Ordnung im Güterfernverkehr gewährleisten, vor allem, dass Unternehmer die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen, Tarife beachten u. Steuern abführen (vgl. §§ 53-76 GüKG).
Weitere Begriffe : Typengenehmigung | Öffentlichkeitsgrundsatz | Opposition |
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