Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

1.
Die BaFin ist seit dem 1. 5. 2002 die zentrale Aufsichtsbehörde des deutschen Finanz- und Kapitalmarkts. Die drei früheren Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Versicherungswesen und Wertpapierhandel wurden bei Gründung der BaFin zusammengelegt und in diese integriert (§ 1 G über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinanzdienstleistungsaufsichtsG (FinDAG) v. 22. 4. 2002, BGBl. I 1310, m. Änd.). Damit existiert in Deutschland eine Sektor übergreifende staatliche Allfinanzaufsicht nach englisches Vorbild (Financial Service Authority). Als Konsequenz der Finanzkrise 2008 soll die Bankenaufsicht in Zukunft bei der Deutschen Bundesbank konzentriert werden.

2.
Die BaFin nimmt die Aufgaben der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Aufsicht über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz) wahr und beaufsichtigt damit etwa 2000 Kreditinstitute, 800 Finanzdienstleistungsinstitute und über 600 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Im Bereich Banken und Versicherungen ist sie vor allem für Zulassung, Solvenz- und Marktaufsicht zuständig; beim Wertpapierhandel überwacht sie insbes. die Verhaltenspflichten von WpHG, WpPG und WpÜG. Die Börsenaufsicht obliegt weiterhin den Ländern.

3.
Die BaFin ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gem. Art. 87 III S. 1 GG. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt und Bonn und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMF (§ 2 FinDAG). Organe sind das Direktorium, der Präsident (seit 2002: J. Sanio) und der Verwaltungsrat (§ 5). Einzelheiten regelt die Satzung. Die Anstalt gliedert sich in die Geschäftsbereiche Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Innere Verwaltung, für die jeweils ein Exekutivdirektor zuständig ist (§ 6). Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfte (§ 7). Mitglieder sind neben Vertretern von Bundesministerien und Abgeordneten des Bundestags auch Repräsentanten der beaufsichtigten Wirtschaftsbereiche. Neben den genannten Organen gibt es noch einen Fachbeirat mit beratender Funktion (§ 8) sowie das Forum für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 3) für die Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

(BAFin): Bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main, die am 1. Mai 2002 durch die Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel errichtet wurde. Die Schwerpunktaufgaben liegen folglich in der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Gesetz über das Kreditwesen sowie das Gesetz über den Wertpapierhandel. Die Bundesanstalt hat gemäß § 6 Abs. 2 KWG Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Zur Ausübung der Aufsicht sind Verordnungen und Verwaltungsakte möglich. In ihre Zuständigkeit fällt auch die Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Kreditinstitutes gemäß § 32 KWG. Weitere Aufgaben sind u. a. die Untersagung bestimmter Arten der Werbung gemäß § 23 KWG, die Abberufung von Geschäftsleitern gemäß § 36 KWG und die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität gemäß § 45 KWG. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei den Monatsausweisen der Kreditinstitute und bei der Aufstellung der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität.
Aufgabe der Bundesanstalt im Bereich der Wertpapieraufsicht ist es, Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Zu den Aufgaben zählen im Einzelnen die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln der Marktteilnehmer, die Bekämpfung von Insidergeschäften, die Kontrolle der Ad-hoc-Publizität, die Überwachung der Mitteilungsund Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen der Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften und die Überwachung der Hinterlegung von Verkaufsprospekten bei öffentlichen Angeboten nicht zum amtlichen Handel zugelassener Wertpapiere.




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