Bundesdisziplinarordnung förmliche Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte durchgeführt werden; gegen seine Urteile ist Berufung zu den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts zulässig; die Untersuchung gegen den Beamten führt ein unabhängiger Untersuchungsführer.
Weitere Begriffe : Scheidemünzen | Verfügungsgeschäft | Ankaufsrecht |
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