Bundesdisziplinarordnung

förmliche Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte durchgeführt werden; gegen seine Urteile ist Berufung zu den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts zulässig; die Untersuchung gegen den Beamten führt ein unabhängiger Untersuchungsführer.

, Abk. BDO: Gesetz, welches für die Beamten und Ruhestandsbeamten galt, die dem Bundesbeamtengesetz unterlagen (§ 1 BDO). Die Bundesdisziplinarordnung regelte als Disziplinarordnung des Bundes das entsprechende Disziplinarverfahren. Die Bundesdisziplinarordnung ist durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) abgelöst worden. In den Ländern bestehen eigene Landesdisziplinarordnungen für Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte.




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