Börsenhändlersind gem. § 19 I BörsG Personen, die berechtigt sind, für ein zum Börsenhandel zugelassenes Unternehmen (Börsenmakler) an der Börse zu handeln. Sie bedürfen der Zulassung durch die Börsengeschäftsführung, Vorraussetzung sind Zuverlässigkeit und berufliche Eignung (§ 19 V).
Weitere Begriffe : Produktbeobachtungspflicht | Wehrbeschwerdeordnung | Bundespatentgericht |
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