Börsenmakler

Der Börsenmakler ist ein Handelsmakler, also ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt. Als solcher dient er nicht nur einer, sondern beiden Parteien und ist zur Neutralität verpflichtet. Der Börsenmakler vermittelt den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Waren und erhält für seine Tätigkeit eine Provision. Die Zulassung zu diesem Beruf erfolgt durch den Börsenvorstand und ist an strenge Kriterien gebunden. Neben einer entsprechenden Ausbildung wird die persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit des von ihm unterhaltenen Geschäftsbetriebs geprüft. Weiterhin muss ein Börsenmakler über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügen, da er für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen Sicherheiten zu leisten hat. Nach den meisten Börsenordnungen darf er Geschäfte nur in einem Umfang tätigen, der in einem festgelegten Verhältnis zu seiner Sicherheitsleistung steht.

Kursmakler
Eine besondere Art von Börsenmakler sind die amtlichen Kursmakler, die von den Landesregierungen ernannt werden. In ihrem jeweiligen Geschäftszweig helfen sie dem Börsenvorstand bei der Feststellung der Börsenpreise oder Kurse. Während ihrer Bestellung dürfen die Kursmakler nur mit den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln und sie dürfen während dieser Zeit auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen.
Der Kursmakler muss für jeden Börsentag ein Tagebuch mit nummerierten Seiten führen, das im Fall seines Ausscheidens oder Todes beim Börsenvorstand hinterlegt wird.

sind selbständige Handelsmakler, die Kauf und Verkauf der gehandelten Waren oder Wertpapiere vermitteln. - Durch den Ausgleich der verschiedenen Kauf- und Verkaufsangebote kommt der

Handelsmakler gem. § 93 HGB, der gewerbsmäßig Börsengeschäfte zwischen Börsenhändlern — den Vertretern der Kreditinstitute — vermittelt. Zu unterscheiden ist zwischen den amtlichen Börsenmaklern und den freien Maklern. Amtliche Kursmakler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, das sie zur amtlichen Kursfeststellung berechtigt. Sie werden von der Aufsichtsbehörde bestellt und auf die ordnungsgemäße Aufgabenausübung im Sinne des BörsG vereidigt. Freie Makler können zwar in allen an der Börse gehandelten Werten Geschäfte vermitteln, an der amtlichen Kursfeststellung sind sie aber nicht beteiligt. Auch werden sie nicht vereidigt und durch die Börsengeschäftsführung zugelassen.

ist ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen (§ 19 I BörsG). Der B. vermittelt an der Börse Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Effekten) oder Waren und führt dabei den Ausgleich der Kauf- und Verkaufsaufträge (Order) durch. Die Voraussetzungen der Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse sind in § 19 Börsengesetz geregelt. Viele B. sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Die für B. handelnden Personen heißen Börsenhändler. Eine besondere Art des B. ist der Skontroführer (früher: Kursmakler).




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